Zustellgebühren bei Ö-Ticket unzulässig

Wer über die Buchungsplattform Ö-Ticket Eintrittskarten für Konzerte und Sportevents kauft, dem werden für diverse Zustellarten Gebühren verrechnet. Das Handelsgericht Wien hat diese Entgelte nun für gesetzwidrig erklärt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die Betreiberin des Ticketservice Ö-Ticket, geklagt. Das Handelsgericht Wien erklärt in seinem Urteil nun Entgelte für bestimmte Zustellarten für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ö-Ticket verrechnet seinen Kunden eine Gebühr für die Vermittlung von Eintrittskarten. Diese bekrittelte das Handelsgericht nicht.

Gebühren ungewöhnlich und nachteilig

Zusätzlich verlangt das Ticketservice allerdings auch Gebühren für unterschiedliche Zustellarten. So fallen etwa Servicegebühren in Höhe von 2,50 Euro an, wenn der Kunde die Karte selbst ausdruckt (print@home) oder wenn der Code für ein Ticket auf das Mobiltelefon zugestellt wird (mobile tickets). Auch für die Hinterlegung der Tickets im Ö-Ticket Center (1,90 Euro) oder an der Abendkassa (2,90 Euro) werden Gebühren fällig.

Laut Handelsgericht Wien sind diese Gebühren ungewöhnlich und nachteilig. Kunden vermuten zwar eine Vermittlungsgebühr, sie rechnen aber nicht damit, dass noch zusätzlich etwas zu zahlen sei, um überhaupt zu der gekauften Karte zu kommen.

„Mehr Preisklarheit für Verbraucher“

„Eine Gebühr dafür, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihre Tickets selbst ausdrucken, ist sehr überraschend“, sagt Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Urteil führt zu mehr Preisklarheit für Verbraucher beim Kauf eines Tickets.“

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