OGH kippt Lyoness-Klauseln

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass 61 Klauseln der Einkaufsgemeinschaft Lyoness rechtswidrig sind. Die Klauseln seien undurchsichtig und gesetzwidrig, so das Urteil. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) startet eine Sammelaktion, damit Betroffene an Lyoness bezahlte Gelder zurückbekommen.

Die Einkaufsgemeinschaft Lyoness verspricht ihren Mitgliedern günstige Gutscheine und Geld zurück für Einkäufe. Je mehr eingekauft wird, so die Idee, desto mehr Geld bekommt man am Ende zurück. Probleme gab es vor allem mit dem Premium-System von Lyoness, den „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007.

OGH: Klauseln unnötig kompliziert

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Lyoness. Nach dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) entschied auch der OGH, dass 61 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der „erweiterten Mitgliedsvorteile“ gesetzwidrig seien. Die Klausen seien undurchsichtig und unnötig schwer verständlich formuliert. Bei zentralen Begriffen wie „Treuebonus“, „Re-Cash“, „Volumenprämie“ und „Gutschein-Anzahlungsvolumen“ fehle eine Definition. Die Wortschöpfungen hätten keine Aussagekraft, dadurch werde dem Konsumenten ein unklares Bild der vertraglichen Position vermittelt.

Diese „erweiterten Mitgliedsvorteile“ hätten viele Konsumentinnen und Konsumenten dazu verleitet, Beträge zwischen 2.000 und 25.000 Euro an Lyoness zu zahlen, um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, so der VKI. Die Verbraucher hätten jedoch die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten.

Sammelaktion ab 25.Juli 2017

Der VKI schließt aus dem Urteil, dass die betroffenen Verträge unwirksam sind und Lyoness das Geld samt Zinsen an die Kunden zurückzahlen muss. Zur Durchsetzung von Ansprüchen bieten die Konsumentenschützern ab 25.Juli 2017 Betroffenen die kostenlose Teilnahme an einer Sammelaktion an.

„Mit diesem Urteil ist die Rechtslage zugunsten der Konsumenten geklärt“, so Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Sammelklagen im Bereich Recht des VKI. Lyoness müsse daher das Geld plus Zinsen zurückzahlen. Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft (Cashback-Karte) ist davon nicht betroffen. Lyoness nehme das Urteil „zur Kenntnis“, so das Unternehmen in einer Aussendung. Die Klauseln
seien seit 2014 nicht mehr in Verwendung. Forderungen von Mitgliedern werde man auf direktem Weg bereinigen.

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