Gläubigerschützer können mit neuem Privatkonkurs leben

Der Gläubigerschutzverband Kreditschutzverband von 1870 (KSV1870) revidiert seine zunächst ablehnende Haltung zu den jüngsten Abänderungen im Privatkonkursrecht. Geplante Nachteile für Gläubiger seien doch noch abgewendet worden, so der der Verband in einer Aussendung.

Der Gläubigerschutzverband KSV1870 zeigt sich über die jüngsten Abänderungen im Privatkonkursrecht im Justizausschuss doch noch erfreut. Kam im Vorfeld vom KSV wie auch von anderen Verbänden wie dem Creditreform massive Kritik an Erleichterungen für Privatschuldner, so seien ursprünglich geplante Nachteile für Gläubiger doch noch abgewendet worden, so der KSV1870 in einer Aussendung.

Einigung bei Abschöpfungsverfahren

Dass das Abschöpfungsverfahren doch nicht von sieben auf drei Jahre sondern auf fünf Jahre verkürzt wird, sobald auch die Zustimmung im Nationalrat erfolgt ist, biete Gläubigern doch noch die Möglichkeit, Zahlungen von Privatschuldnern zu erhalten. Schließlich würden erst nach einigen Jahren der Abschöpfung nennenswerte Beträge fließen, so KSV-Experte Hans-Georg Kantner. Auch der Zahlungsplan behalte künftig seine Bedeutung, so Kantner. Das sei für die Schuldner „eine Erleichterung“ und entlaste die Gerichte. Fast drei Viertel der Schuldner hätten bisher eine direkte Einigung mit den Gläubigern geschafft.

Weiter Kritik am Aus für Mindestquote

Weiter in der Kritik der Gläubigerschutzverbände steht das Aus für eine zwingende Mindestquote. Diese neue Regelung würde von manchen Konsumschuldnern als Einladung zum Missbrauch angesehen werden und bedürfe daher noch intensiverer Überprüfung der Obliegenheiten, schreibt der KSV. Diskussionen zu Einleitungshindernissen seien daher programmiert und würden zu mehr Aufwand für Gerichte führen. In Zukunft werde auch die Art der Schuldenbegründung und die Bemühung der Schuldner stärker zu thematisieren sein, so Kantner: „Unter Umständen wird sich erweisen, dass Schuldner es nicht leichter, sondern sogar schwerer finden werden, ihre Schulden zu regulieren“, so der Gläubigerschützer.

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