EuGH stärkt Passagierrechte bei Annullierung

Reisende haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nicht rechtzeitig über die Streichung ihrer Flugverbindung informiert werden. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte, müssen Fluggesellschaften ihre Kunden mindestens zwei Wochen vorher eine Nachricht zukommen lassen. Unerheblich sei dabei, ob der Reisende bei der Airline selbst oder über einen Reisevermittler gebucht habe.

Im Anlassfall hatte ein Niederländer erst zehn Tage vor seinem geplanten Abflugtermin vom Reisevermittler erfahren, dass sein Flug gestrichen wurde. Als sich die Gesellschaft weigerte, ihm 600 Euro Entschädigung zu zahlen, klagte er sie vor einem niederländischen Bezirksgericht. Dieses wiederum wandte sich an den EuGH mit der Bitte um Auslegung einer EU-Verordnung, die Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Annullierung von Flügen regelt.

Die Airline hatte in dem Verfahren argumentiert, dass sie den Reisevermittler des Kunden rechtzeitig informiert habe. Die Richter entschieden aber, dass dies nicht die Haftungspflicht gegenüber dem Kunden einschränke. Sie wiesen zugleich allerdings darauf hin, dass die maßgebliche EU-Verordnung in keiner Weise das Recht des Luftfahrtunternehmens einschränke zu versuchen, sich das Geld von dem Reisevermittler zurückzuholen, der die Nachricht über den annullierten Flug erst mit Verspätung weitergeleitet hatte.

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