Kaputt aus der Putzerei: Wer übernimmt den Schaden?

Wie Kleidung zu reinigen ist, steht auf dem eingenähten Waschzettel: darf man selber waschen, oder sollte man doch lieber eine Putzerei aufsuchen. Doch wer haftet, wenn dort ein Kleidungsstück beschädigt wird?

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Ob man ein Kleidungsstück waschen, bleichen, trocknen, bügeln oder putzen lassen kann, erfahren Konsumenten beim Kauf normalerweise über ein kleines Etikett mit Pflegehinweisen. Sieht man dort einen Kreis in dem sich die Buchstaben F, W oder P befinden und sind alle anderen Optionen durchgestrichen, sollte das Kleidungsstück professionell gereinigt werden.

Wann besteht ein Risiko?

Mittlerweile werden auch immer öfter Kleidungsstücke verkauft, die laut Produzent gar nicht gereinigt werden können. Das kommt im Billigsegment genauso vor wie bei teuren Designersachen. Deswegen sollte man sich vor dem Kauf eines Kleidungsstücks unbedingt erkundigen, ob man die vorgesehene Reinigung akzeptabel findet. Doch nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten orientieren sich am Pflegeetikett, das tun auch die Putzereien.

„Ist ein Kleidungsstück nicht für die chemische Reinigung geegeignet, dann muss mich die Putzerei im Normalfall darauf hinweisen“, sagt Jasmin Habersberger, Juristin von der Arbeiterkammer Wien. Das heißt, wenn die Pflegekennzeichnung eine andere Reinigung empfiehlt, wenn sie fehlt oder offensichtlich falsch bzw. unvollständig ist, dann müssen die Textilreiniger den Kunden über mögliche Risiken informieren. Dazu gehören Flecken, die nicht rausgehen, genauso wie Schäden am Material oder bei den Nähten.

Kunden haben die Wahl

Besteht ein solches Risiko, dann haben die Kundinnen und Kunden die Wahl, ob sie es in Kauf nehmen wollen oder nicht. Möchten sie, dass das Kleidungsstück gereinigt wird, müssen sie eine Einveständniserklärung unterschreiben. „Ich kann natürlich genauso sagen, mir ist die Verschmutzung lieber und ich nehme es wieder mit nachhause“, so Habersberger. Wird der Kunde nicht vorgewarnt und das Kleidungsstück ist nach der Reinigung weiterhin verschmutzt, müssen Gewährleistungsansprüche geprüft werden.

Liegt es tatsächlich an der Putzerei, dann könnte man das Kleidungsstück entweder noch einmal reinigen oder das Geschäft rückabwickeln - also die Kosten erstatten. Ist ein Kleidungsstück nach der chemischen Reinigung beschädigt und es gab keine Vorwarnung, könnten Schadenersatzansprüche vorliegen. „Dann wird allerdings nicht der gesamte Neuwert des Kleides ersetzt wird, sondern ein anteiliger Zeitwert“, so die Juristin. Je älter das Kleid, desto weniger Schadenersatz bekommen die Kunden.

Gewährleistung beim Verkäufer?

Die Innung der Textilreiniger schlägt vor folgende Abstufungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Putzerei anzuwenden: Im ersten Jahr werden 30 Prozent von Anschaffungspreis abgezogen, für das zweite Jahr weitere 20 Prozent, für das dritte und vierte jeweils 10 Prozent. Ab dem fünften Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Der Restwert wird ersetzt.

Es kann jedoch auch ein verdeckter Mangel vorliegen, den die Textilreiniger nicht erkennen können. In der Pflegekennzeichnung steht dann der Hinweise auf chemische Reinigung in der Putzerei, das Kleidungsstück nimmt dabei jedoch einen unvorhersehbaren Schaden. Es kommt etwa zu Verfärbungen, ein dunkler Stoff „blutet“ etwa in einen helleren aus oder es lösen sich geklebte Stellen. Entsteht so ein Schaden, ist der Hersteller bzw. Händler verantwortlich und nicht die Putzerei. Ereignet sich dieser Schaden innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf, besteht Gewährleistung.

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