Faschingskos­tüme im Beruf erlaubt, aber kein Zwang

Der Faschingsdienstag ist zwar ein ganz normaler Arbeitstag, manche Beschäftigte wollen, andere wiederum sollen sich an dem Tag dem Anlass entsprechend bunt kostümieren. Doch inwiefern darf der Arbeitgeber hier Vorgaben machen? Einen Verkleidungszwang gibt es jedenfalls nicht, so die Arbeiterkammer.

Zum Faschingsausklang herrscht in vielen Gegenden närrisches Treiben. Selbst in manchen Firmen und Geschäften arbeiten die Beschäftigten maskiert. Wie aber schaut das rechtlich aus: Muss eine Konditoreiangestellte eine pinkfarbene Perücke aufsetzen?

Gesetzliche Vorschriften zur Arbeitskleidung - abgesehen von jenen des Arbeitnehmerschutzes - gibt es nicht. In Gerichtsurteilen wird festgehalten, dass die Kleidung an die Art des Betriebes anzupassen ist. „Man wird wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultraminirock finden. Denn es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber den Kunden erwartet wird“, Katharina Urle von der Arbeiterkammer Oberösterreich.

Kleidung soll zur Branche passen

Daher gilt: Wenn in einer Branche - etwa im Bankwesen - formelle Arbeitskleidung üblich ist, sollten auch im Fasching Cowboyhut, Lasso und Revolver tabu sein, es sei denn der Arbeitgeber erlaubt dies ausdrücklich. Umgekehrt kann der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Kostümierung äußern, verpflichten kann er die Angestellten dazu jedoch nicht. Mitarbeiter, die das Verkleiden ablehnen, dürfen nicht aus diesem Grund entlassen werden.

Verkleidungen können nur dann verpflichtend sein, wenn jemand zum Beispiel extra für das Faschingsfest eingestellt wurde oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft, etwa im Scherzartikelhandel. Auch dann darf das Kostüm darf aber grundsätzlich nicht lächerlich oder entwürdigend sein.

Die Regeln für das Feiern

Lädt der Arbeitgeber zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit ein, dann ist die Zeit als Geschenk zu betrachten und muss entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, bleibt sie in der Regel unbezahlt und der Besuch ist daher freiwillig. Organisieren die Kollegen einen Umtrunk in der Pause und besteht im Betrieb Alkoholverbot, so ist dieses auch in der Faschingszeit einzuhalten.

Die Arbeiterkammer rät, am besten im Vorfeld abzuklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter kostümiert zur Arbeit kommen bzw. den Fasching feiern.

Mehr zum Thema: