Gutscheine: Geschenk mit Risiko
Neben der Gefahr, dass das Geschäft, für das man einen Gutschein bekommen hat, plötzlich schließt, können bei dieser Art von Geschenken noch andere Unannehmlichkeiten auftreten. Die Konsumentenschützer raten daher, auf einige Punkte besonders zu achten: Wenn Händler für den Kauf eines Gutscheins Ermäßigungen anbieten, gelten manche Aktionspreise dann für den damit Beschenkten nicht.
Kein Anspruch auf Barablöse
Wird das Guthaben nicht zur Gänze eingelöst, erhält man statt Wechselgeld meist einen neuen Bon. Auf die Barauszahlung der Differenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, ebenso wenig auf die Barablöse des Gutscheinwertes.
APA/dpa/Malte Christians
Auf Einlösefrist achten
Achten sollte man auch auf eine möglichst lange Einlösefrist. Unbefristete Gutscheine gelten 30 Jahre lang. Wird explizit ein kürzerer Zeitraum angegeben, verfällt der Gutschein danach zwar nicht immer, der Beschenkte muss sich aber um die Verlängerung kümmern. Bei Erlebnis- und Hotel-Gutscheinen passiere es manchmal, dass sie verfallen, weil sie etwa vom Wetter abhängig sind oder nur über komplizierte Registrierungen, beziehungsweise bei freien Terminen eingelöst werden können, warnt die AKOÖ.
Publiziert am 21.12.2016