D: Ebay-„Abbruchjäger“ begehen Rechtsmissbrauch

Systematische „Abbruchjäger“ auf Ebay, die sich nur an Onlineauktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das stellte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) nun klar. Zu einem von Konsumentenschützern erhofften Grundsatzurteil kam es aus formalen Gründen allerdings nicht.

Ob ausrangiertes Smartphone oder das alte Auto - was nicht mehr gebraucht wird, lässt sich mit etwas Glück auf Online-Marktplätzen wie Ebay wieder zu Geld machen. Sofern die Online-Auktion nicht zur Falle wird: Denn unter den Bietern verbergen sich schwarze Schafe, die aus den Regeln der Handelsplattform mit einer bestimmten Masche Profit schlagen.

Wie die Masche funktioniert

Die so genannten „Abbruchjäger“ beteiligen sich nur an Online-Auktionen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können. Sie beteiligen sich ohne Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an möglichst vielen Auktionen, um den Anbieter bei einem Rückzieher zu verklagen.

Konkret bieten sie auf Auktionen mit sehr wenigen oder gar keinem Gebot kurz vor Ende einen Euro. Wenn der Verkäufer der Ware die Auktion, weil er sich einen höheren Verkaufspreis erhoffte, abbricht und das Angebotene später woanders doch noch zum gewünschten Preis verkauft, klagen die Abbruchäger auf Schadenersatz. Denn schließlich hätten sie bereits ein rechtsgültiges Gebot abgegeben.

Auktion ist bereits verbindliches Angebot

Hintergrund ist, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Denn wer bei Ebay einen Artikel einstellt, macht ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages zum Kauf der entsprechenden Ware. Bietet ein Interessent, erklärt er damit die Annahme des Angebots. Das Gebot erlischt erst, wenn von jemand anderem ein höheres Angebot abgegeben wird. Ein Vertrag kommt am Ende mit demjenigen zustande, der innerhalb der vorgegebenen Zeit das höchste Angebot abgegeben hat.

Damit unterscheidet sich Ebay, das in den letzten Jahren genau aus diesem Grund viele Nutzer verloren hat, etwa von anderen Online-Marktplätzen wie Willhaben.at. Hier kann der Verkäufer frei wählen, wem er seine Ware schließlich zuschlägt - mehr dazu in Tipps für das (Ver)kaufen ohne Reue. Denn mit dem Einstellen der Ware fordert er potenzielle Kunden nur auf, ein Gebot abzugeben. Erst mit der erfolgten Einigung und Bezahlung kommt hier ein Vertrag zustande.

4.899 Euro Schadenersatz für Motorrad verlangt

In dem nun vor dem deutschen Gericht verhandelten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4.899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Es scheiterte schon an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Die Klage ist laut Gericht unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Ein Grundsatzurteil, wie von seriösen Ebay-Händlern und Konsumentenschützern erhofft, ist damit nicht gefallen. Es herrscht also nach wie vor Rechtsunsicherheit in diesem Punkt.

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