Keine Schutzmaskenpflicht in Autos

Die Coronavirus-Pandemie stellt Fahrzeugnutzer vor zahlreiche rechtliche Fragen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) hat sich diese im Detail angesehen. Laut KFV gibt es keine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken im Auto. Fällige Pickerlüberprüfungen werden aufgeschoben. Werkstätten bieten einen Notbetrieb an.

Zur Vermeidung einer Ansteckung werden öffentliche Verkehrsmittel derzeit eher gemieden. Viele Menschen nutzen lieber das eigene Fahrzeug, um wichtige Wege zu erledigen.

Maske darf nicht die Sicht behindern

„Wir raten dringend dazu, bewusste, durchdachte Entscheidungen zu treffen und von nicht erforderlichen Fahrten im Zweifelsfall abzusehen“, so Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im KFV. Eine der häufigsten Fragen, die an das KFV gerichtet wurden, betrifft das Lenken von Fahrzeugen mit Schutzmaske. Das ist erlaubt - solange die Maske die Sicht nicht beeinträchtigt. Eine Pflicht dazu gibt es nicht.

Längere Frist für Pickerlüberprüfung

Bereits vergangenen Freitag wurde im Parlament eine Fristverlängerung für Pickerlüberprüfungen beschlossen. Fällige §57a-Überprüfungen dürfen vorerst bis 31. Mai aufgeschoben werden. Das betreffe Fahrzeuge mit einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit viermonatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, so das KFV.

Fahrschulfristen eingefroren

Änderungen gibt es auch im Bereich der Führerscheine. Da Fristen wie etwa die Befristung der Lenkberechtigung, für deren Verlängerung ein Gutachten oder andere Nachweise beizubringen sind, nicht eingehalten werden können, werden diese zunächst bis 31. Mai gehemmt. Fahrprüfungen finden bis auf Weiteres nicht statt. Da der Fahrschulbetrieb eingestellt ist, können Fristen nicht ablaufen, so werden etwa bestandene Prüfungsteile nicht ungültig. Auch die Mehrphasen-Termine wurden ausgedehnt.

Entziehungen und Probezeiten laufen ungeachtet der gegenwärtigen Situation aus. Führerscheine werden nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder ausgefolgt, das KFV verwies darauf, dass Maßnahmen später fortgesetzt bzw. nachgeholt werden. Dazu werde die Behörde nach Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens eine Frist im Einzelfall festlegen, sagte Kaltenegger.

Autowerkstätten haben Notbetrieb

Autowerkstätten haben im Notbetrieb geöffnet. Fahrzeuge können repariert werden, möglicherweise werden aber jene, die dringend für die Versorgung benötigt werden, vorgezogen. Am 15. April - also am Tag nach dem Beginn des Wiederhochfahrens des wirtschaftlichen Lebens in Österreich - endet die situative Winterreifenpflicht.

Reifenwechsel können selbstständig im Freien durchgeführt werden, allerdings nur alleine oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt. Wer die Reifen in der Werkstatt wechseln lassen will, sollte das zuvor abklären, so die Empfehlung des KFV.

Bei Polizeikontrolle Maske anlegen

Das KFV wies auch darauf hin, dass Autofahren alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit anderen Personen unter Einhaltung des Ein-Meter-Sicherheitsabstands erlaubt ist. Rein rechtlich dürfe überall in Österreich - mit Ausnahme der Quarantänegebiete - hingefahren werden. Außerdem dürfe mit dem Auto ins Grüne zum Spazierengehen gefahren werden. Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken. Personen in häuslicher Absonderung dürfen die Wohnung nicht verlassen und keinen privaten Besuch erhalten.

Bei einer Polizeikontrolle rät das KFV dazu, Schutzmasken anzulegen und den Anweisungen der Beamten zu folgen. Gründe für den Aufenthalt im Freien, beispielsweise Start und Ziel, seien der Exekutive gegenüber glaubhaft zu machen.

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