OGH: Preiserhöhungsklausel der EVN gesetzwidrig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preiserhöhungsklausel des niederösterreichischen Energieanbieters EVN für unzulässig erklärt. Konsumentenschützer hatten den Energieversorger geklagt und fordern nun eine Rückzahlung an die Kunden. Das Urteil betrifft auch andere große Energielieferanten.

Wer Energie vom niederösterreichischen Energieversorger EVN bezieht, muss künftig nicht mehr mit unbegründeten Preisanstiegen rechnen. Der OGH erklärte eine entsprechende Preisanpassungsklausel für unzulässig. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

VKI sieht Anspruch auf Rückzahlung

Eine Klausel der EVN sah eine unbeschränkte Möglichkeit vor, die Preise zu ändern. Dabei wertete das Energieunternehmen Stillschweigen von Kunden als Zustimmung. Wenn Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen widersprachen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprachen sie sich doch gegen die Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag gekündigt, so der VKI. Die Klausel enthielt keinerlei Obergrenzen oder Angaben, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen können.

Stillschweigen dürfe nicht als Zustimmung zu einer unbeschränkten Preiserhöhung gewertet werden, so das Urteil des OGH. Die EVN erklärte, die Lieferbedingungen bereits Anfang 2019 so geändert zu haben, dass auf die Inflation und andere Preisindizes Bezug genommen werde. Der VKI sieht durch das Urteil trotzdem einen Rückzahlungsanspruch und bietet eine Sammelaktion an, bei der sich Kunden, deren Strom- und Gaspreise angehoben wurden, für weitere Informationen anmelden können.

Klausel auch bei anderen Energieversorger

Die vom OGH als unzulässig erachtete Preiserhöhungsklausel betrifft die gesamte Branche. „Auch andere Energieversorger verwenden noch immer eine entsprechende Klausel. Wir erwarten, dass auch sie diese fehlerhafte Klausel umgehend ändern und ebenfalls ihre Kunden rückwirkend entschädigen“, so VKI-Jurist Hirmke.

Die Wien Energie und die Energie Burgenland, die mit der EVN über die Energieallianz Austria (EAA) verbunden sind, haben ihre Lieferbedingungen im April bzw. Mai 2019 geändert und nehmen bei der Preiserhöhungsklausel nun ebenfalls auf die Preisindizes Bezug. Allerdings hatten auch diese beiden Landesenergieversorger schon davor, so wie die EVN mit Oktober 2018, die Preise erhöht. Eine Rückzahlung nach dem OGH-Urteil gegen die Preiserhöhungsklausel der EVN lehnen diese Energieanbieter ab.

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