Lastschrift nur in D: Deutsche Bahn verliert Rechtsstreit

Die Deutsche Bahn darf nicht vorschreiben, dass Kunden für den Onlineticketkauf mittels SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der österreichische Bahnkunden benachteiligt sah.

Im Verfahren ging es darum, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland zwar auch österreichischen Kundinnen und Kunden die Buchung von Fahrten anbietet, eine Bezahlung via SEPA-Lastschriftverfahren jedoch nur dann möglich ist, wenn ein Wohnsitz des Kunden in Deutschland liegt. Der VKI wertete das als gröblich benachteiligend und bekam nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) recht.

Beschränkung für Ausländer unzulässig

Unternehmen könnten nicht vorgeben, in welchem EU-Staat der Kunde das Zahlungskonto führt, so das Urteil des EUgH. Die Möglichkeit, per Sepa-Lastschrift zu zahlen, dürfe nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. Missbrauch könne ein Zahlungsempfänger auch dadurch verhindern, dass er Tickets erst liefere oder ausdrucken lasse, wenn er die Zahlung erhalten habe.

Der VKI hatte geltend gemacht, dass das Onlinezahlungssystem der Deutschen Bahn nicht mit der SEPA-Verordnung der EU (Single Euro Payments Area) vereinbar sei. Diese verbietet es einem Zahlungsempfänger vorzugeben, in welchem EU-Mitgliedsland das Zahlungskonto zu führen sei. Unternehmen seien aber auch nicht verpflichtet, Kunden eine Zahlung per Lastschrift anzubieten. Der Oberste Gerichtshof verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.

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