Worauf achten bei der Wohnungssuche

Eine neue Wohnung zu finden, ist gar nicht so einfach. Egal ob man einen Makler beauftragt oder private Anbieter kontaktiert - ein genaues Bild von der Wohnung sollte man sich in jedem Fall machen. Auch beim Preisvergleich ist es ratsam zu erfragen, was in den Betriebskosten tatsächlich enthalten ist.

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Über Lage, Größe und das eigene Budget sollte man sich im klaren sein, bevor die Suche losgehen kann. „Es hat wenig Sinn, wenn ich durch die ganze Stadt fahren muss, um in die Arbeit zu kommen“, so Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer (AK) Wien. „Da kann die Wohnung noch so schön sein, auf Dauer ist das nicht praktisch.“

Was im Mietpreis enthalten ist

Vergleicht man die Preise für zwei etwa gleich große Mietwohnungen, kann der erste Blick täuschen. Walter Rosifka rät dazu, genau auf die Betriebs- und Nebenkosten zu achten, denn manchmal sind die Heizkosten oder vielleicht ein Parkplatz bereits inkludiert. Somit kann eine teurer wirkende Wohnung schlussendlich günstiger sein, als eine andere.

Der AK-Wohnrechtsexperte empfiehlt, sich auch über die Voraussetzungen für eine geförderte Wohnung zu informieren. Und es könne nie schaden allen Freunden und Bekannten von der Wohnungssuche zu erzählen. Manchmal hat man Glück und findet so etwas passendes.

Formalitäten bei der Suche

Seit 2014 fallen neue Formalitäten an, wenn man einen Immobilienmakler per E-Mail oder über eine Onlineplattform anschreibt und sich außerhalb des Maklerbüros trifft. Denn damit gilt es als Fernabsatz- und Auswärtsgeschäft. „Wenn ich einen Makler kontaktiere, erhalte ich etwas, das manchen vielleicht merkwürdig erscheint: Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht und ein Formular, das den Makler zum vorzeitig tätig werden auffordert“, so Rosifka.

Konsumentinnen und Konsumenten haben bei Geschäften im Internet das Recht innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von Verträgen zurückzutreten. Um zu vermeiden, dass man die Wohnung, wie die Ware bei anderen Fernabsatzgeschäften, wieder zurückgibt, fordert der Interessent den Makler per Mausklick zum vorzeitig tätig werden auf. Das heißt, er will schon vor der Widerrufsfrist von 14 Tagen die Wohnung besichtigen und verzichtet dafür, falls er die Wohnung anmietet, auf das Rücktrittsrecht.

Schlüssel liegen auf einem Mietvertrag

APA/HELMUT FOHRINGER

Mietverträge dürfen erst nach etwas Bedenkzeit unterzeichnet werden

„Das zu unterschreiben ist nicht unüblich und es fallen dadurch keine zusätzlichen Kosten an. Die Provision muss man nur zahlen, wenn der Makler tatsächlich eine Wohnung vermittelt hat“, so Rosifka. Beträgt die Befristung drei Jahre oder weniger, darf nur eine Bruttomonatsmiete als Provision verlangt werden. Liegt die Mietdauer darüber, dürfen es maximal zwei Monatsmieten sein. Mehr dürfen Makler weder verlangen, noch annehmen.

Am Tag der Wohnungsbesichtigung dürfen Interessenten, auch wenn sie eine Wohnung unbedingt mieten möchten, keine verbindlichen Verträge unterschreiben. „Das ist eine Art Übereilungsschutz, den gibt es seit 20 Jahren, weil wir immer wieder beobachten konnten, dass Wohnungssuchende dazu gedrängt wurden gleich zu unterschreiben, weil noch 17 andere warten“, so Rosifka. Inzwischen ist es üblich, dass Interessenten frühestens am folgenden Tag zusagen und ein verbindliches Angebot schicken dürfen.

Vorsicht bei unseriösen Inseraten

Immer wieder stößt man bei der Suche über Internetplattformen auf Angebote, die zu gut klingen, um wahr zu sein. Etwa eine Wohnung in der Innenstadt: groß, bestens ausgestattet und obendrein zum Schnäppchenpreis. Der AK-Wohnrechtsexperte warnt vor solchen Angeboten, denn es könnte sich um Vorauszahlungsbetrug handeln. Die Masche sei immer gleich: Die angegebene E-Mail-Adresse ist anonym, die vermeintlichen Eigentümer geben vor, sich im Ausland aufzuhalten und daher die Wohnung nicht persönlich herzeigen zu können.

„Die Anbieter erzählen per Mail von sich und sogar von ihren Haustieren - also man versucht hier, Vertrauen zu erwecken“, so Rosifka. Nach ein paar Nachrichten wird der Interessent gebeten, die Kaution und die erste Miete zu überweisen, dann bekäme er den Schlüssel. Das ist allerdings nicht der Fall. Solche Anzeigen sollte man der Immobilienplattform melden und keinesfalls Geld überweisen, betont Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann im Grundbuch nachsehen, wem die Wohnung tatsächlich gehört.

Elisabeth Stecker, help.ORF.at

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