Airlines müssen Pauschalreisenden Tickets nicht erstatten

Wer bei Annullierung einer Pauschalreise gegenüber seinem Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung des inkludierten Flugtickets hat, kann die Rückzahlung nicht auch von der durchführenden Fluglinie fordern. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), nachdem ein Gericht aus den Niederlanden die Frage an die Richter in Luxemburg weitergegeben hatte.

Im konkreten Fall ging es um drei Personen aus den Niederlanden, deren Reise nach Griechenland wenige Tage vor Abreise annulliert wurde. Die durchführende Fluglinie Aegean Airlines hatte Flüge zum Reiseziel Korfu gestrichen. Über den Reiseveranstalter Hellas Travel, bei dem die Reise gekauft worden war, wurde außerdem ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Ticketpreis wurden nicht erstattet. Die Reisenden klagten vor einem Gericht in den Niederlanden.

Aegean Airlines wurde daraufhin zu Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechterichtlinie wegen Annullierung verurteilt. Die Frage, ob die Airline auch den Ticketpreis zu erstatten habe, gaben die niederländischen Richter an den EuGH weiter.

Ansprüche sind „nicht kumulierbar“

Das muss sie nicht, entschied nun der Europäische Gerichtshof. Wer Ansprüche nach der Pauschalreiserichtlinie gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen kann, kann den Ticketpreis nicht auch nach Fluggastrechteverordnung von der Fluglinie zurückfordern. Die Richter begründeten das damit, dass Ansprüche aus Verordnung und Richtlinie nicht kumulierbar sind.

Wäre das der Fall, führte das „zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens“, heißt es in einer Aussendung des EuGH. Die Fluglinie liefe dann Gefahr, jene Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt.

Mitgliedsstaaten haften für mangelhafte Umsetzung

Das gelte auch dann, wenn der Reiseveranstalter nicht ausreichend dafür gesorgt hat, im Fall einer Insolvenz über die nötigen Mittel für Erstattungsansprüche zu verfügen. Der EuGH wies daraufhin, dass Pauschalreiseveranstalter dazu verpflichtet sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Erstattung sichergestellt haben. Die Richter betonten ebenfalls, dass die Richtlinie nur dann ordentlich umgesetzt ist, wenn es auch tatsächlich zu einer Erstattung kommt. ist das nicht der Fall, können Betroffene den jeweiligen Mitgliedsstaat auf Schadenersatz durch Verstoß gegen Unionsrecht klagen.

Link:

Mehr zum Thema: