Gericht kippt Klausel bei Lebensversicherungen

Das Handelsgericht (HG) Wien hat eine Klausel bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Garantiezusage gekippt. Die Uniqa-Versicherung hatte bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen. Das war nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Tausende Betroffene könnten nun Geld zurückfordern.

Anlass war der Fall einer Konsumentin, die ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren auflöste. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt sie zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen zurück.

Intransparente Kosten abgezogen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Uniqa ein. Das HG Wien erklärte die Klausel für intransparent und somit unzulässig. Damit konnten die Konsumentenschützer erreichen, dass die Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erhält. Dem Versicherungsnehmer sei es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken, urteilte das Gericht. Die UNIQA legte kein Rechtsmittel ein, es ist daher rechtskräftig.

VKI rechnet mit tausenden Betroffenen

„Wir meinen, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürften abgezogen werden. Damit hätten potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch. Nach Erfahrungen des VKI würden ältere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge häufiger solche Klauseln enthalten. „Es sind also auch Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen denkbar“, so Hirmke. Der VKI stellt Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung.

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird im Unterschied zu einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsabschluss eine Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass der Anleger zu bestimmten Stichtagen eine garantierte Versicherungsleistung erhält. Dafür sollten von den einbezahlten Prämien unter anderem anfallende Kosten abgezogen werden. In der Klausel fand sich allerdings keine Information bezüglich der Höhe dieser Kosten oder der Garantieleistung insgesamt. Für Konsumenten war daher mangels Angabe der Kostenbelastung nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung ist, mit der sie rechnen können.

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