Post-Datenhandel: VKI rät zu Auskunftsersuchen

Anfang Jänner wurde bekannt, dass die Österreichische Post bei rund 2,2 Millionen Österreichern neben den Adressdaten auch die Parteiaffinität gespeichert hat. Um herauszufinden, ob man selbst betroffen ist, rät der Verein für Konsumenteninformation (VKI) heimischen Postkundinnen und Postkunden, rasch eine Datenauskunft einzuholen.

Wie zuletzt bekanntwurde, hat die heimische Post in den letzten Jahren in großem Umfang mit Daten ihrer Kunden gehandelt. Die Post verknüpfte dabei offenbar Daten wie Name, Adresse, Geschlecht und Alter mit anderen Parametern wie der Parteiaffinität und verkaufte diese Datenpakete weiter.

In insgesamt 55 Kategorien ordnet die Post laut dem Rechercheportal Addendum ihre Kunden ein: Von „bio-affin“, „Wahrscheinlichkeit Performer“, „Wahrscheinlichkeit traditionell“ über „grüner Daumen“, „Freizeitgriller“, „Nachtschwärmer“, „Stellung im Haushalt“, „Mindesteinkommen“ bis zu „Wahrscheinlichkeit Hedonist“, „Dominantes Geo-Milieu“, „Lebensphase“, „Paketfrequenz“ und „Werbeverzichter“.

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Ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz, so die österreichische Datenschutzbehörde. Die Daten zur Parteiaffinität hätten nicht verarbeitet werden dürfen, teilte die Behörde mit. Es sei angeordnet worden, die Praxis mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und die Daten zu löschen. Das hatte die Post bereits von selbst angekündigt.

Rat: Datenauskunft per E-Mail einholen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) empfiehlt nun allen Österreichern, sich bei der Post zu erkundigen, ob von einem selbst auch die Parteiaffinität geschätzt und diese Einschätzung dann weiterverkauft wurde. In einem ersten Schritt sollte ein Auskunftsersuchen per E-Mail (unter Beilage eines Fotos des Führerscheins oder Reisepasses) an die Post unter datenschutz@post.at und kundenservice@post.at gerichtet werden. Der VKI stellt einen entsprechenden Mustertext für ein Auskunftsbegehren bereit, der nur noch mit den persönlichen Daten ergänzt werden muss.

Kunden können Löschung und Schadenersatz verlangen

Die Post ist verpflichtet, daraufhin binnen längstens drei Monaten Auskunft zu erteilen. In der Folge kann man entscheiden, ob bzw. welche Daten von der Post zu löschen sind und einen entsprechenden Löschungsantrag einbringen. Der VKI wird auch dazu eine Handlungsanleitung bereitstellen.

Zudem stehen den Betroffenen gegebenenfalls weitergehende Ansprüche aufgrund der Datenschutzverletzung zu, beispielsweise Schadenersatzansprüche. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit bereits in vergleichbaren Fällen Schadenersatz zugesprochen.

VKI: „Brisante Datengeschäfte nicht ohne Folgen“

„Wenn ein Unternehmen mit derart brisanten Daten Geschäfte macht, darf das nicht folgenlos bleiben. Es sind alle Österreicherinnen und Österreicher aufgerufen, aktiv zu werden und ein Auskunftsersuchen an die Post zu richten. Der VKI wird Schadenersatzansprüche näher prüfen. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Verstoß im Einzelfall mit der Auskunftserteilung dokumentiert ist“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.

Die Post hält ihre Vorgangsweise weiter für rechtens und will gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde berufen.

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