Flugstreichung: Fluglinie muss Ersatz organisieren

Eine Airline, die einen Flug annulliert, muss sich um eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung für die betroffenen Passagiere kümmern – auch durch eine andere Fluglinie. Organisieren Passagiere den Ersatzflug selbst, muss die Fluglinie die Kosten dafür ersetzen. Das entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem richtungsweisenden Urteil.

Im konkreten Fall hat Austrian Airlines (AUA) den Abendflug von Düsseldorf nach Wien abgesagt. Einer betroffenen Passagierin bat die AUA einen Nachtzug (mit Umsteigen und ohne Sitzplatzreservierung) oder einen Flug erst im Laufe des Folgetages an. Weil das für die Passagierin nicht infrage kam, kümmerte sie sich am Flughafen Düsseldorf selbst um eine anderwärtige Ersatzbeförderung - per Flugzeug nach Salzburg und dann per Zug nach Wien.

Maschine der Austrian Airlines am Boden

APA/Helmut Fohringer

Ist ein Transport mit einem Ersatzflug der eigenen Flotte nicht möglich, müssen auch Flüge anderer Fluglinien herangezogen werden

Passagierin nahm Organisation selbst in die Hand

Zurück in Wien weigerte sich die AUA, die Kosten für den Ersatzflug zu tragen. Die AUA meinte, durch die selbst organisierte Reise hätte die Konsumentin ihr Wahlrecht - auf Erstattung des Ticketpreises statt auf Ersatzbeförderung - ausgeübt.

Die Passagierin wandte sich daraufhin an den Verein für Konsumenteninformation (VKI), dieser klagte im Auftrag des Sozialministeriums. Der OGH urteilte: „Der Verweis, dass sich die Passagierin selbst um die gewünschte Flugverbindung kümmern müsse, kommt der Verweigerung der Bereitstellung einer solchen Ersatzbeförderung gleich.“

Die Rechte der Passagiere

Wenn ein Flug ausfällt ist die Fluglinie verpflichtet, Passagiere wählen zu lassen, ob sie die Ticketkosten zurückhaben wollen oder ob sie mit einer Umbuchung einverstanden sind. Wird der Flug weniger als 14 Tage vorher abgesagt, besteht zudem ein Anspruch auf Entschädigung - mehr dazu in Wie Flugpassagiere zu ihrem Recht kommen

Laut dem VKI hätte die AUA selbst die Umbuchung auf den von der Kundin gewählten Flug anbieten und organisieren müssen. Die Airline müsse für eine ehestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen sorgen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit sie eine solche auch in knapper Zeit organisieren kann.

AUA sieht „speziellen Fall“

Die AUA erklärte in einer ersten Reaktion, die Rechtsprechung zu respektieren, das OGH-Urteil in diesem speziellen Fall aber nicht nachvollziehen zu können. Es sei an diesem Tag aufgrund der eingeschränkten Landefreigaben in Wien nicht absehbar gewesen, ob Flüge überhaupt nach Wien durchgeführt werden können.

„Austrian Airlines konnte daher keine sichere Alternativbeförderung mit dem Flugzeug anbieten, ebenso wenig mit anderen Fluglinien“, so ein Sprecher. „Aus Sicht der Austrian Airlines ist die geglückte Beförderung eher dem Zufall zu verdanken. Austrian Airlines muss als verantwortungsvolle Airline aber mit einem gesicherten Transport planen können.“

Juristische Hilfe für Passagiere

Im Falle von Ärger mit der Fluglinie bekommen Fluggäste beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) und bei der Schlichtungsstelle Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kostenlose juristische Unterstützung. Zunehmend bieten auch private Fluggastrechteportale (Private Claim Companies) ihre Hilfe an, diese sind aber nicht kostenlos, sondern behalten im Erfolgsfall eine Provision ein.

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