Wichtiges Urteil für Betroffene des Ryanair-Streiks

Beim Billigflieger Ryanair wird diese Woche wieder gestreikt. Die Fluglinie will Passagierinnen und Passagiere wegen der Verspätungen und Ausfälle nicht entschädigen. Betroffene des Streiks sollten trotzdem eine Entschädigung von der Airline verlangen, raten Konsumentenschützer und verweisen auf ein Grundsatzurteil in einem ähnlichen Fall.

Mitten in der Ferienzeit erleben Reisende wieder Streiks bei Europas größtem Billigflieger Ryanair. Am Freitag wurden zahlreiche Flüge von und nach Belgien, Schweden und Irland gestrichen. Auch Passagiere in Deutschland und den Niederlanden sind von Streiks betroffen. Erst kürzlich hatten bereits die Flugbegleiter von Ryanair in Spanien, Portugal, Italien und Belgien die Arbeit niedergelegt, was zu rund 600 Flugstreichungen führte.

Grundsatzurteil in Luxemburg

Ryanair will Passagieren für die Ausfälle und Flugverspätungen wegen der Streiks kein Geld zahlen. Aufgrund der „außergewöhnlichen Umstände“ werde es keine Entschädigung geben, so die Airline. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) ist hier anderer Meinung. Lufthansa habe in ähnlichem Fall Passagieren sehr wohl eine Ausgleichszahlung leisten müssen, so das EVZ.

Ein Luxemburger Gericht hatte entschieden, dass ein angekündigter Pilotenstreik von Lufthansa keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung darstellt. Somit sei die Fluggesellschaft sehr wohl verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Dabei hatte sich das Gericht auf ein Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) berufen, der den Fall eines „wilden“ Streiks bei TUIFly ebenfalls nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifizierte.

Das EVZ rät den Betroffenen des Ryanair-Streiks daher, neben der Erstattung des Ticketpreises auch eine Entschädigung bei der Fluggesellschaft zu fordern und stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Diese kann je nach Reichweite des Fluges zwischen 250 und 600 Euro betragen.

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