Was das neue Pauschalreisegesetz bringt

Ab dem ersten Juli gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG). Es enthält eine Fülle an neuen Regeln, die dem digitalen Zeitalter und seinen neuen Buchungsformen Rechnung tragen sollen. Das Ziel, den Schutz für Urlauber umfassender und moderner zu gestalten, sorgt allerdings auch für mehr Komplexität.

Ab dem ersten Juli 2018 gilt in Österreich das neue PRG. Es gilt für alle Buchungen, die ab diesem Stichtag erfolgen. Die neuen Regelungen sollen den Schutz für Urlauber umfassender und moderner zu gestalten, was allerdings für reichlich Komplexität sorgt. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) hat im Vorfeld die grundlegendsten Informationen zum neuen Pauschalreisegesetz zusammengestellt.

Was unter dem Begriff Pauschalreise zu verstehen ist

Eine Pauschalreise ist eine Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen, die als Paket gebucht werden. Etwa, wenn ein Flug in Kombination mit einem Hotel oder einem Mietwagen gebucht wird. Auch eine gemeinsame Buchung einer Konzertkarte in Kombination mit einer Hotelübernachtung kann als Pauschalreise angesehen werden. Auch selbst zusammengestellte Pakete stellen zum Teil eine Pauschalreise dar, sodass der Schutz des Pauschalreisegesetzes greift. Das gelte sowohl für Online- als auch für Offline-Buchungen, so das EVZ.

Palmen, weißer Strand und blaues Meer auf der Seychelleninsel Mahe

dpa/Chad Ehlers

Nicht immer sind Urlaubsorte so pardiesisch, wie es auf den ersten Blick scheint

Vorsicht, wenn Preis oder Leistung sich ändern

Grundsätzlich gilt: Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf der Preis gar nicht erhöht werden. Sollte der Reiseveranstalter vor dieser Frist gezwungen sein, den Preis um mehr als acht Prozent zu erhöhen, müssen das die Konsumenten nicht akzeptieren. Sie haben dann das Recht kostenlos zurückzutreten. Sollte man bereits etwas bezahlt haben, muss der Betrag rückerstattet werden. In der Regel setzen Unternehmer, im Fall einer Preiserhöhung, eine Frist für die Antwort, ob der erhöhte Preis akzeptiert wird. Falls darauf nicht reagiert wird, gilt dies als Zustimmung.

Ist der Reiseveranstalter gezwungen, wesentliche Teile der Reise zu ändern, wie beispielsweise Unterkunft oder Destinationen, muss das ebenfalls nicht akzeptiert werden. Auch in diesem Fall haben Konsumenten ein kostenloses Rücktrittsrecht. Auch hier müssen bereits geleistete Zahlungen erstattet werden, sofern die Kunden während der vom Unternehmen gesetzten Frist reagieren. Wer nicht fristgerecht reagiert, hat den geänderten Reisebedingungen zugestimmt.

Wanzen, Lärm und Co.: Was tun, bei Mängeln?

Mängel sollten unbedingt gleich am Urlaubsort reklamiert werden. Und zwar schriftlich beim Reiseveranstalter oder beim Reisebüro – nicht nur an der Hotelrezeption, so das EVZ. Wenn die Mängel nicht sofort angezeigt werden, kann das potenzielle Schadenersatzansprüche schmälern. Kunden haben außerdem das Recht auf Abhilfe vor Ort, etwa ein anderes Zimmer, eine Preisminderung im Nachhinein, oder unter Umständen auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Falls der Urlaubsort nach der Buchung plötzlich zur Gefahrenzone wird, sei es durch Erdbeben, Vulkanausbruch, politische Unruhen oder Ähnliches, und die Reise dadurch bereits vor Antritt vereitelt wird, haben die Verbraucher ein kostenloses Rücktrittsrecht. In so einem Fall dürfen also keine Stornogebühren verrechnet werden. Stecken Sie zum Beispiel wegen eines Hurrikans oder politischer Unruhen am Urlaubsort fest, muss der Reiseveranstalter Ihnen bis zu drei weiteren Tagen ein Hotel bezahlen, so die Experten des EVZ.

Der Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Sollte die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs gehen, muss der Reiseveranstalter die Passagiere auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, habe man Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft, so das EVZ. Sollte der Reiseveranstalter selbst in die Insolvenz schlittern, bekommen die Kunden in der Regel das Geld zurück.

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