Mehr als nur ein kleiner Unterschied: Garantie und Gewährleistung

Kaum etwas wird so häufig miteinander verwechselt wie Garantie und Gewährleistung. Nicht nur von Konsumentinnen und Konsumenten, auch Händler und deren Angestellte scheinen den Unterschied nicht immer zu kennen. Dabei ist er wesentlich.

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Händlers und läuft über zwei Jahre, für unbewegliche Sachen drei Jahre. Tritt in dieser Zeit ein Mangel an der Ware auf, muss ihn der Händler beheben, die Sache austauschen oder den Vertrag wandeln. Ein Nachbesserungsversuch muss einem Händler in der Regel eingeräumt werden, danach können Verbraucher auf Vertragswandlung bestehen, das heißt: Ware retour, Geld zurück.

Ein Haken gibt es allerdings: Innerhalb der ersten sechs Monate nachdem eine Sache den Besitzer gewechselt hat, muss der Händler nachweisen, dass kein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, um aus der Gewährleistungspflicht entlassen zu werden. Danach ist es umgekehrt: Tritt innerhalb der restlichen Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, muss der Kunde dem Händler nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand, um ihn in die Gewährleistungspflicht zu nehmen. Der Nachweis, ob eine Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, ist oft nicht einfach zu erbringen. Gerade bei üblichen Gebrauchsgütern würden die Kosten einer Beweisführung den Kaufpreis oft deutlich übersteigen.

Gewährleistung betrifft nur den Händler

Die gesetzliche Gewährleistung betrifft ausschließlich den Händler als Vertragspartner des Kunden und nicht den Hersteller eines Produkts. Sie kann nur bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden (das geschieht nicht automatisch!). Ein völlig anderes Instrument ist die Herstellergarantie. Anders als auf die Gewährleistung besteht hier kein Rechtsanspruch. Das heißt, dass kein Produzent dazu verpflichtet ist, für seine Produkte Garantie zu geben. Wird eine Garantie erteilt, muss sich der Hersteller natürlich an die vereinbarten Bedingungen halten. Allerdings sind diese Bedingungen frei gestaltbar, gesetzliche Vorschriften existieren hier weitgehend nicht.

Es kommt immer wieder vor, dass Händler bei Mängeln, für die sie verantwortlich sind, auf die Herstellergarantie verweisen. Das ist nicht erlaubt und für die Verbraucher auch meistens nicht von Vorteil: Wird ein Mangel unter Garantie behoben, kann, sollte der Fehler erneut auftreten, der Händler nicht mehr in die Gewährleistungspflicht genommen werden. In der Regel wird der Garantiezeitraum nach einer Reparatur auch nicht verlängert. Bei einer Reparatur unter Gewährleistung beginnt die Frist dagegen für den ersetzten Teil erneut.