EuGH stärkt Passagierrechte auf Flügen in der EU

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gestärkt. Wer einen Flug von einem EU-Land in ein anderes bucht, kann Ansprüche bei Verspätungen sowohl im Urspungs- als auch im Ankunftsland geltend machen, wenn die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat. Das gilt auch dann, wenn Teilstrecken von ausländischen Partnern der gebuchten Airline abgewickelt wurden.

Im konkreten Fall hatten Passagiere bei Air Berlin beziehungsweise bei Iberia Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde nicht von diesen Fluggesellschaften selbst, sondern von deren spanischem Partner Air Nostrum abgewickelt. Da dieser erste Flug verspätet war, verpassten die Gäste ihre Anschlüsse und kamen mit bis zu 13 Stunden Verspätung in Deutschland an. Sie wollten von Air Nostrum eine Ausgleichszahlung und klagten in Deutschland.

EuGH: Reiseziel ist Erfüllungsort

Das Amtsgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof hatten Zweifel, dass deutsche Gerichte zuständig sind. Immerhin handle es sich um Flüge im Ausland, ausgeführt von ausländischen Anbietern, mit denen die Passagiere keinen direkten Vertrag hatten.

Der EuGH entschied jedoch anders. Der „Erfüllungsort“ im Sinne des EU-Rechts - der sogenannten Brüssel-I-Verordnung - sei das Endziel Deutschland. Die ausführende Airline wickle die Teilstrecke im Auftrag des Vertragspartners ab - also der Airline, bei der beide Teilstrecken zusammen gebucht wurden. Diese wiederum sei bei einer einheitlichen Buchung der gesamten Strecke vertraglich verpflichtet, die Fluggäste zum vereinbarten Endziel zu bringen.

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