OGH kippt Zinsgleitklausel der BKS Bank

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Zinsgleitklausel in Kreditverträgen der BKS Bank für intransparent erachtet und für unzulässig erklärt. Wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekanntgab, falle die Klausel ersatzlos weg, die Bank müsse zu viel verrechnete Zinsen zurückzahlen. Seitens der Bank hieß es, man werde prüfen, ob Zahlungen erforderlich sind.

Der VKI hatte die BKS Bank im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, und zwar wegen der sogenannten Liquiditätspufferkosten. Es geht um Kredite der BKS Bank AG mit einem variablen Zinssatz. Für diese wurde für die Änderung des Zinssatzes folgender Indikator vereinbart: „Euribor plus vereinbarter Aufschlag plus sogenannte Liquiditätspufferkosten“. Die Beschreibung der zugrunde liegenden Berechnungsart dieser Liquiditätspufferkosten umfasst laut VKI knapp eine Dreiviertelseite Text und enthält Verweise zu mehreren anderen Indikatoren. Für den OGH ist diese Klausel aus mehreren Gründen intransparent.

Verbraucher müssen Klauseln verstehen können

„Das gesetzliche Transparenzgebot setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutungen dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können“, zitiert der VKI. Formelle Textverständlichkeit allein sei nicht ausreichend, sondern es müssten „Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar“ sein. Bei der Beurteilung der Transparenz sei zu prüfen, ob der Verwender der fraglichen Vertragsklausel eine möglichst verständliche Formulierung gewählt habe oder ob sie für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich sei, hieß es weiter.

BKS Bank: Prüfung des Urteils wird dauern

Die BKS reagierte auf APA-Anfrage zurückhaltend. Man nehme das Urteil zur Kenntnis, hieß es in einer schriftlichen Stellungnahme. Die von der Bank bisher verwendete und vom Urteil betroffene Zinsgleitklausel basiere auf externen Rechtsgutachten, die Klausel sei „nach unserer Einschätzung nachvollziehbar“. Die Bank halte sich an die Vorgaben, welche sie verpflichten würden, „die Konditionen entsprechend unseren Refinanzierungskosten zu gestalten“. Die im Urteil bemängelte Berechnung der Liquiditätspufferkosten sei den Kunden beim Kreditabschluss anhand eines schriftlichen Beispiels erläutert worden. Man könne aber nicht ableiten, dass durch diese Klausel den Kunden automatisch zu viel an Zinsen verrechnet worden sei, sie könne auch zum Vorteil der Kunden gewesen sein. Man werde die Causa genau prüfen, da das Urteil erst seit kurzem vorliege, werde das aber etwas dauern.

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