Gewährleistung nach sechs Monaten zahnlos

Wenn ein Produkt nach dem Kauf Probleme verursacht, können Kunden die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen. Der Händler muss dann für Reparatur oder Ersatz sorgen. Theoretisch. Denn schon nach sechs Monaten ist dieses Verbraucherrecht in vielen Fällen ein ziemlich zahnloses juristisches Instrument.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1

Im Jahr 2015 erwarb der Wiener Peter G. ein HP-Notebook bei Cyberport, einem deutschen E-Commerce-Unternehmen mit Sitz in Dresden und Niederlassung in Wien. Knapp 20 Monate nach dem Kauf bemerkte sein Sohn erste Komplikationen der Grafikeinheit. Für einfache Textverarbeitungen war das Gerät noch einsetzbar - für aufwendigere Computerspiele wurde der Laptop zusehends unbrauchbar. Nach dem ernüchternden Befund des Sohnes brachte Peter G. das 20 Monate alte Notebook zu Cyberport.

Gewährleistung nach sechs Monaten eigentlich wertlos

Der Händler verwies seinen Kunden auf die Herstellergarantie. Diese wurde von Hewlett-Packard für ein Jahr gewährt und war mittlerweile ausgelaufen. Peter G. klärte den Verkäufer darüber auf, dass er nicht wegen der Garantie gekommen sei, sondern dass er sein Recht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen wolle.

Während es sich bei der Herstellergarantie um eine freiwillige Leistung eines Herstellers handelt, ist die Gewährleistung ein gesetzlich verankertes Recht, das Händler dazu verpflichten soll, sicherzustellen, dass ein verkauftes Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs einwandfrei funktioniert hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Während der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass ein Gerät bei der Übergabe an den Kunden voll funktionstüchtig war. Während der restlichen eineinhalb Jahre muss der Kunde beweisen, dass das Gerät schon zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war.

Stempel mit Aufschrift "Gewährleistung"

Getty Images/ugde

Nach sechs Monaten greift die Gewährleistung in der Praxis kaum noch

Reparatur teurer als das Neugerät

Und genau hier liegt in der Praxis das Problem. Auch bei dem 20 Monate alten Notebook von Herrn G. hat der Händler die Gewährleistung verweigert, obwohl der Anspruch noch im Gewährleistungszeitraum geltend gemacht wurde. Die Angestellten bei Cyberport überredeten ihren Kunden, den Laptop einschicken zu lassen, nach zehn Tagen kam ein Kostenvoranschlag. Die Reparatur wurde mit 415 Euro veranschlagt, wobei der Neupreis des Geräts lediglich bei 359 Euro lag.

Ein problematisches Ergebnis für den Kunden. Denn auch wenn es durchaus naheliegend ist, dass bei einem pfleglich behandelten Notebook ein derartiges Problem auf einen Produktionsfehler zurückzuführen sein kann – beweisen lassen sich solche Dinge kaum. Dazu müsste man wohl ein Gericht inklusive beeideten Sachverständigen bemühen. Ein derartiger Aufwand würde für die Konsumenten ein Vielfaches der eigentlichen Schadenssumme bedeuten.

Konsumentenschützer oft wehrlos

Peter G. wandte sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI). In solchen Fällen können aber auch erfahrene Verbraucherschützer oft nur wenig ausrichten. Man habe ihm geraten, mit Hilfe einer „freundlich formulierten“ E-Mail noch einmal den Kontakt mit Cyberport zu suchen und um einen Tausch des Geräts zu bitten. Dies tat Peter G. - ohne Erfolg.

Das europäische Gewährleistungsrecht ist in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie geregelt. Mit seinen Fristen erfüllt Österreich gerade einmal die absolut notwendigen Minimalstandards, die von der Union vorgegeben werden. Theoretisch könnte der Staat die Regeln auch großzügiger und konsumentenfreundlicher gestalten. Dies sei derzeit aber eher unwahrscheinlich, meint Ulrike Docekal vom VKI.

Österreich erfüllt lediglich die Mindeststandards

Zwischen den Regierungsparteien wurde hierzulande nämlich eine Abkehr von dem so genannten „Gold-Plating-Prinzip“ vereinbart. Dies bedeute, dass Österreich gesetzlich festgeschrieben hat, bei Richtlinien der EU nur noch die jeweils vorgegebenen Mindeststandards umzusetzen, so Docekal. Mit der Folge, dass eventuell höhere Standards, etwa bei Konsumentenschutz oder Nahrungsmittelsicherheit, schon bald der Vergangenheit angehören könnten.

Verbesserungen für Konsumenten werden von Verbraucherschützern schon länger gefordert. Etwa auch eine Ausdehnung der Frist, in der Verkäufer beweisen müssen, dass dem Kunden ein einwandfreies Produkt übergeben wurde. Entsprechende Vorschläge würden derzeit in Brüssel diskutiert, sagt Ulrike Docekal. Da diese aber derzeit im Europäischen Rat blockiert würden, sei es fraglich, ob entsprechende Maßnahmen tatsächlich umgesetzt würden.

Bessere Regeln in Finnland und den Niederlanden

Schon jetzt ist die Gewährleistung in manchen Ländern konsumentenfreundlicher geregelt als in Österreich. In den Niederlanden und Finnland beispielsweise richtet sich diese nach der erwarteten Lebensdauer eines Produkts. Händler müssen dort für qualitativ hochwertige Produkte also länger gerade stehen. Ein Modell, das sich viele Verbraucherschützer für den ganzen EU-Raum wünschen. Da in Österreich aber wohl vorerst keine Änderungen zu erwarten sind, bleibt die Gewährleistung hierzulande bis auf weiteres nur für sechs Monate eine wirklich gute und wirksame Alternative zur Garantie. In vielen Fällen habe man nach sechs Monaten kaum noch realistische Chancen Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, so Verbraucherschützerin Docekal.

Cyberport bleibt dem Kunden gegenüber hart

Zu unserem konkreten Fall mit dem defekten Notebook haben wir den Verkäufer um eine Stellungnahme gebeten. Gegenüber help.ORF.at hält Cyberport fest: „Wie Sie ganz richtig beschrieben haben, ist definiert, dass sechs Monate nach dem Kauf eines Produktes der Kunde die Pflicht hat, zu beweisen, dass ein Fehler bereits beim Kauf bestanden hat. Entgegen der häufigen Annahme ist ein einwandfreies Äußeres aber kein Beweis – es können trotzdem schädliche manuelle Einwirkungen stattgefunden haben.“

Peter G. wird sich nach nicht einmal zwei Jahren also einen neuen Computer kaufen müssen.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

Mehr zum Thema: