Paketdienste für heikle Ware oft ungeeignet

Der Handel auf Online-Flohmärkten ist beliebt. Vor allem bei Privatverkäufen kann es aber problematisch werden, wenn die gekaufte Ware den Transport nicht überlebt. Die Frage, wer im Schadensfall haftet, ist bei Privatgeschäften nicht immer einfach zu beantworten. Auch Ansprüche durchzusetzen ist oft kompliziert.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1

Eine Konsumentin aus Oberösterreich hat vor kurzem auf einer Kleinanzeigenplattform im Internet drei alte Geschirrsets gefunden und bestellt. Da die Verkäuferin zu weit entfernt wohnte, hat sie sich das Geschirr schicken lassen, wie sie es schon öfter gemacht habe, erzählt sie help.ORF.at. Die Verkäuferin hat versprochen, das Geschirr gegen 15 Euro Versandgebühr gut eingepackt an Rita W. zu senden. Doch mit der Lieferung kam auch die Enttäuschung.

Geschirr zerbrochen, zweites Paket kam gar nicht an

Als das Paket mit GLS geliefert wurde, kam die Überraschung. „Ich habe die Schachtel geöffnet und es war kein Teil ganz. Das Geschirr war in Noppenfolie eingewickelt, aber zerbrochen. Ich kann jetzt nicht sagen, ob das schlecht verpackt war, oder die Schachtel zu sehr herumgeschmissen wurde“, so Frau W. gegenüber help.ORF.at.

Der zweite Teil der Lieferung wurde erst gar nicht geliefert mit der Begründung des Paketzustellers von GLS, dass die Schachtel schon so gescheppert habe. Es müsse erst mit dem Chef geklärt werden, was mit der Schachtel passieren soll. Mittlerweile, so hat sich herausgestllt, wurde der zweite Teil der Lieferung laut GLS auf Wunsch der Versenderin wieder an sie retourniert.

Zerbrochene Teller in einem Karton

Foto privat

Das Geschirr kam in Scherben bei der Käuferin an

Frau W. hat sich an die Verkäuferin gewandt, die den Schaden beim Paketzusteller beanstandete. In solchen Fällen müssen durch den Transport entstandene Schäden immer vom Versender beim Transporteur reklamiert werden. Außerdem hat sich die Käuferin auch direkt an GLS gewandt – doch ohne Erfolg. Die Verkäuferin wollte den bezahlten Betrag nicht erstatten, weil die Ware laut ihren Angaben ja ordnungsgemäß verpackt und verschickt worden sei.

Höheres Risiko bei Geschäften zwischen Privaten

Der Ärger bei Frau W. ist groß: „Es ist einzig der Käufer der die Last zu tragen hat und das sehe ich nicht, weil der kann keinen Fehler machen. Die anderen können falsch verpacken, die Schachtel fallen lassen oder das nicht ordnungsgemäß verschicke. Ich als Käufer aber trage anscheinend das ganze Risiko. Mehr als bestellen und bezahlen kann ich nicht machen. Ich sehe keinen Fehler bei mir.“

Grundsätzlich sind Geschäfte zwischen zwei Privatpersonen anders geregelt als zwischen Unternehmen und Kunden. Denn bei ersterem geht das Risiko schon bei der Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Kommt die Ware beschädigt an, trägt dieser auch die Kosten. Der Transporteur haftet nur in manchen Fällen für Schäden, die beim Transport entstehen.

Paket hätte anders versendet werden müssen

In diesem Fall erklärt der Paketdienst auf Anfrage von help.ORF.at, hätte das Geschirr so gar nicht erst versendet werden dürfen: „GLS Austria haftet bis zu einer Schadenssumme von maximal 550 Euro pro Paket. Davon betroffen sind Waren, die transportgerecht verpackt wurden und laut unseren BGB (besonderen Geschäftsbedingungen, Anmerkung) nicht vom Versand ausgeschlossen sind. Für zerbrechliche Waren wird nicht gehaftet, da diese laut BGB vom Versand ausgeschlossen sind.“ Jedes Paket bei Annahme dahingehend zu überprüfen sei nicht verpflichtend und aus logistischen Gründen nicht möglich, so GLS weiter.

Verkäufer muss richtigen Transporteur wählen

Der Verkäufer ist bei Privatgeschäften mit der Übergabe der Ware an den Transporteur nicht von jeder Haftung befreit, denn grundsätzlich hafte der Verkäufer schon dafür, dass er einen vertrauenswürdigen Transporteur suche, auch auf Ausschlüsse der Transportfirmen achte und er müsse die Ware außerdem sorgfältig verpacken, meint Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI): „Wenn man das Paket mit jemandem schickt, der diese Dinge von Haus aus nicht transportiert, dann wird er dafür mit Sicherheit haften. Auch wenn es nicht ordentlich verpackt war, aber das bleibt am Ende eine Beweisfrage.“

Mit dieser Begründung kann Frau W. nun nochmals versuchen, ihr Geld von der Verkäuferin zurückzuverlangen. Weigert sich diese, bleibt noch die Möglichkeit, ihren Anspruch gerichtlich durzusetzen. Ob man das dann wirklich mache, wenn es um geringe Beträge geht, bleibe aber die Frage, meint die VKI-Juristin.

Als Käufer sei man bei solchen Geschäften eher im Nachteil, da man im Endeffekt keinen Einfluss darauf habe, wie gut die Ware verpackt wird. Gibt es Ansprüche gegenüber dem Transporteur, kann man diese nicht direkt geltend machen, weil der Transporteur sich nur an seinen Vertragspartner wenden kann, also den Versender, so Robinson. Sie rät schon im Vorfeld, die Bedingungen zu Transport und Verpackung genau zu regeln. Man könne auch vorab klären, ob die Gefahr erst auf den Käufer übergeht, wenn die Ware heil angekommen ist.

Kaum Hoffnung auf Ersatz

Die Hoffnung, das Geld von der Verkäuferin zurückzubekommen hat Frau W. schon aufgegeben, den gerichtlichen Weg möchte sie nicht gehen, dafür sei der Betrag zu gering. Es sei vor allem schade um das schöne Geschirr. Aber aus Schaden wird man klug, meint sie: „Wenn jeder weiß, dass das Risiko der Käufer trägt, dann muss man da wirklich ganz genau schauen ob man nicht diesen Kauf unterlässt oder einfach eine längere Wegstrecke in Kauf nimmt und die Sachen abholt.“

Melanie Stocker, help.ORF.at

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