Mindestquote bei Privatkonkurs gestrichen

Keine Mindestquote mehr und eine Entschuldungsdauer von drei statt bisher sieben Jahren: Die Änderungen beim Privatkonkurs, die nun den Ministerrat passierten, bekommen Beifall von Schuldnerberatungen.

Bisher war es so: Einen Privatkonkurs musste man sich leisten können. Zehn Prozent der Schulden waren zurückzuzahlen, nach sieben Jahren kam die Schuldenfreiheit. Die untersten Einkommen von Mindestpensionistinnen, Menschen mit schweren Behinderungen oder teilzeitbeschäftigten Frauen waren durch diese Hürde von Privatkonkursverfahren und Entschuldung ausgeschlossen, es drohte lebenslange Armut.

Künftig nach drei Jahren schuldenfrei

Die neuen Regeln würden das für viele Betroffene ändern, sagt Alexander Maly, Geschäftsführer der Schuldnerberatung Wien gegenüber help.ORF.at. „50 Prozent unserer Klientinnen und Klienten besitzen kein pfändbares Einkommen und konnten sich bisher keinen Privatkonkurs leisten. Für diese Menschen ist die Abschaffung der Mindestquote eine echte Erleichterung,“ so Maly.

Die Schuldenfreiheit soll künftig schon nach drei, und nicht erst nach sieben Jahren kommen. Zahlungspläne müssen auch weiterhin erstellt werden - ab einer Bagatellgrenze in noch unklarer Höhe. Maly geht von circa 25 Euro pro Monat aus.

Brandstetter: „Novelle auch für Unternehmer gut“

Gläubigerschutzverbände hatten die geplanten Änderungen im Vorfeld scharf kritisiert; jetzt erbittet man sich beim Kreditschutzverband von 1870 (KSV1870) Bedenkzeit. Die beschlossenen Änderungen wichen von den ursprünglichen Vorschlägen ab, man werde es sich genau anschauen, heißt es gegenüber help.ORF.at. Eine Reaktion gebe es vorerst nicht. Die Arbeiterkammer (AK) Wien begrüßt unterdessen die Neuerungen. Verschuldete Menschen bekämen eine zweite Chance und die Möglichkeit, sich „rascher wieder in das Erwerbskleben einzugliedern“, so AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Eine Einladung zum Schuldenmachen sei der neue Privatkonkurs nicht.

Der zuständige Justizminister Wolfgang Brandstetter sieht in der Novelle auch eine Erleichterung für Unternehmer: Nach einem „wirtschaftlichen Rückschlag“, also einer Insolvenz, könnten sie leichter in die Selbstständigkeit zurückkehren. „Durch die Verkürzung der Frist im Abschöpfungsverfahren sind die Betroffenen weniger lang blockiert und können rasch wieder einen Beitrag leisten“, so Brandstetter.

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