Aggressive Abofalle mit Routenplanern

Internetnutzer erhalten derzeit verstärkt Mahnungen eines Unternehmens, das eine Website mit einem Onlineroutenplaner betreibt. Die Mahnungen werden mit der Zeit zunehmend bedrohlicher. Schließlich ist sogar die Rede davon, dass Inkassomitarbeiter Wertsachen in der Wohnung pfänden würden. Betroffene sollten sich dennoch nicht aus der Ruhe bringen lassen.

Sendungshinweis:

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1

Sie heißen „maps-routenplaner.net", „maps-navi.info“, „maps-routenplaner.online“ oder so ähnlich. Webseiten mit Routenplanern, für Menschen die den kürzesten Weg von A nach B suchen. Ein Service, das in der Regel gratis zu Verfügung gestellt wird. Wer aber den Fehler macht sich bei einer der genannten Webdestinationen mittels E-Mail-Adresse anzumelden, erhält schon bald unangenehme Nachrichten per Mail. In einem dieser Mahnschreiben wurden 530 Euro inklusive Mahnspesen gefordert. Zahlbar in Amazon Gutscheinen.

Betroffene sollen „Meldestelle Cybercrime“ alarmieren

Die Tatsache, dass der angeblich ausständige Rechnungsbetrag in Amazon-Gutscheinen gefordert werde, sei bereits ein Hinweis darauf, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugehe, meint der Pressesprecher des Bundeskriminalamts Vincenz Kriegs-Au. Er rät Betroffenen, die eine solche Mahnung erhalten haben, dringend die Meldestelle Cybercrime des Innenministeriums zu informieren. Dies würde die Arbeit der Polizei unterstützen, ermögliche es die Aufmerksamkeit der Medien und somit der Öffentlichkeit zu erlangen und erleichtere somit letztlich die Fahndung nach den Tätern. Auf diese Weise würden sowohl potentielle Opfer gewarnt als auch Informationen über die Kriminellen gesammelt, so Kriegs-Au.

Dubiose Rechnungen wie beispielsweise solche, die in Gutscheinen eingefordert werden, sollten nicht bezahlt werden, so Kriegs-Au. Generell empfiehlt die Polizei eine größere Vorsicht im Umgang mit dem Internet. Nicht jede Seite sei vertrauenswürdig, nicht jeder Link ungefährlich, so der Pressesprecher des Bundeskriminalamts. Sollte bereits ein Schaden durch eine Überweisung entstanden sein, rät er eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dafür sei es wichtig, alle relevanten Unterlagen gesammelt mitzubringen, so Kriegs-Au.

Drohung: Unser Inkasso-Außenteam wird Sie besuchen

Die Betreiber von Abofallen arbeiten immer nach dem gleichen Muster. Über einen Link, eine Werbung oder über eine Umleitung von einer an sich seriösen Seite, locken sie arglose Netzsurfer auf ihre Site. Unter irgendeinem Vorwand bringt man die Opfer dazu, sich mit der E-Mail-Adresse zu registrieren – dann schnappt die Falle zu. Es folgen Rechnungen, Mahnungen, Drohungen, manchmal werden sogar Anwälte eingesetzt, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ziel ist es, die Opfer zu zermürben und letztlich zur Zahlung der geforderten Summe zu bewegen.

Meist werden beachtliche Drohkulissen aufgezogen, so auch im Fall der Routenplaner. In einer der Mahnungen heißt es: „Wir haben einen Vollstreckungstitel bei Gericht gegen Sie erwirkt. Unser Inkasso-Außendienst-Team wird Sie besuchen, um Ihre Wertgegenstände zu pfänden. Sollten Sie nicht zu Hause sein oder die Tür nicht selbst öffnen, wird ein Schlosser hinzugezogen, der die Tür dann öffnen wird. Sollten Sie Widerstand leisten, werden wir die Polizei hinzuziehen.“

Mahnschreiben einer Abofalle

"Content Solution GmbH"

Massive Einschüchterungen sollen die Opfer zur Zahlung bewegen.

Beschwerden und Anfragen zu den Mahnschreiben der Routenplaner-Anbieter häufen sich derzeit beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Eine solcher Grad an Aggressivität, wie ihn die Mahnungen aufweisen, sei für den EVZ-Juristen Reinhold Schranz allerdings neu. Darüber hinaus seien die Drohungen haltlos, meint Schranz: „Es ist strafrechtlich verboten, dass Inkassomitarbeiter einfach so die Tür aufbrechen. Das wäre ein Einbruch und wenn er was mitnimmt, dann wäre das Einbruchdiebstahl“. Zusätzlich verbiete es die Gewerbeordnung in Österreich, dass Inkassobüros Forderungen pfänden oder eintreiben. Dies sei nur nach einem verlorenen Exekutionsverfahren durch einen Gerichtsvollzieher möglich, so Schranz.

„Wir pfänden den Zechprellern den Arsch“

Die Betreiber der Routenplaner-Seiten sind nicht leicht zu finden. Sie firmieren unter unterschiedlichen Namen. Etwa als „Digital Media GmbH“ mit Sitz in Berlin, als „Media Solution GmbH“ oder als „Web2Go Solutions“ mit Sitz in Frankfurt. Die Unternehmen sind im Firmenbuch nicht verzeichnet, und wer versucht, Informationen über die Domaininhaber der verschiedenen Webseiten zu erhalten, landet bei einer Firma in Panama, die diese Informationen im Auftrag der Betreiber blockt.

Die E-Mails der Unternehmen haben aber klarerweise Absender. Help.ORF.at hat die „Web2Go Solutions“ damit konfrontiert, dass Inkassomitarbeiter in Österreich keine Pfändungen durchführen dürfen. Bei „Web2Go“ vertritt man eine andere Rechtsauffassung. In einer Mail an help.ORF.at heißt es: „Wir pfänden den Zechprellern den Arsch. So ist das bei uns. Acht Mahnungen werden wohl genügen.“

Amazon-Gutscheine nur bei Amazon einlösen

Dass die Forderungen in Amazon-Gutscheinen verlangt werden, sieht man bei dem prominenten Onlinehändler übrigens gar nicht gern. Amazon verweist darauf, dass solche Gutscheine ausschließlich zum Handel auf der Webseite von Amazon bestimmt sind. Web2Go schreibt uns zu diesem Thema: „Amazon soll mal schön still sein, sonst klatscht es. Aber keinen Applaus.“

In ihren Mahnschreiben verweisen Abofallensteller gerne auf kostenpflichtige Registrierungen, allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen oder das Betätigen eines Buttons, auf dem „Registrieren“ zu lesen ist. Fakt ist: Ein privater Konsument muss vor Abschluss eines kostenpflichtigen Handels oder Vertrags im Internet unter anderem deutlich auf sein Widerrufsrecht und auf die Kosten hingewiesen werden. Etwa durch einen Button wie „kostenpflichtig bestellen“. Entsprechende Hinweise in den AGB, die irgendwo auf der Seite zu finden sind, sind laut E-Commerce-Gesetz nicht ausreichend. In der Praxis ist es für private Konsumenten wohl kaum möglich, im Internet einen Vertrag abzuschließen, ohne das mitzubekommen.

Sollte man also in eine Abofalle getappt sein, empfiehlt das EVZ vorsichtshalber einmal einen schriftlichen Einspruch zu formulieren. Dieser solle entweder per E-Mail mit Lesebestätigung oder als Einschreiben verschickt werden. Weitere Mahnschreiben solle man zu Dokumentationszwecken speichern, davon abgesehen aber könnten diese getrost ignoriert werden.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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