Mindestlebensdauer für Produkte gefordert

Eine verpflichtende, verbindliche Mindestlebensdauerangabe auf T-Shirts, Handys und anderen Waren könnte die Rechte der Kunden im Umgang mit der Obsoleszenz, dem frühen Kaputtgehen von Produkten, stärken. Rechtlich wäre dies hierzulande schnell durchzusetzen, sind sich Juristen einig. Die Grundlagen dafür seien im Konsumentenschutzgesetz bereits vorhanden und müssten nur präzisiert werden.

Rechtlich wäre eine solche Vorgabe schnell durchzusetzen, so Juristen. Die Grundlagen dafür seien im Konsumentenschutzgesetz bereits vorhanden.

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Das Phänomen ist bekannt: Die elektrische Zahnbürste gibt den Geist auf - und das ausgerechnet kurz nachdem die zweijährige Gewährleistung abgelaufen ist. Eine Reparatur ist nicht möglich oder zahlt sich einfach nicht aus. Oder das T-Shirt, das schon nach ein, zwei Mal waschen seine Form verliert und nun mehr breit als lang ist. Im Fachjargon fasst man diesen frühen Verschleiß unter dem Begriff „Obsoleszenz“ zusammen. Für die Hersteller ist die Praxis ein einträgliches Geschäft. Schließlich muss das Produkt in regelmäßigen Abständen neu gekauft werden.

Materialien entscheidend für Lebensdauer

Akkus, die man nicht austauschen kann oder schnell zerfallende Fasern in Kleidung - schon bei der Produktion legen die Hersteller mit der Entscheidung welche Bau- und Bestandteile verwendet werden, fest, wie lange ein Produkt halten soll und ob es reparabel ist. Der Kunde erfährt davon allerdings nichts. Er kann sich nur am Preis orientieren. Über Verarbeitungsqualität, Reparaturfähigkeit und Lebensdauer erhält er keine Informationen.

Näherinnen in einer Bekleidungsfabrik in Bangladesch

dpa/Bernd Kubisch

Die Qualität der gewählten Materialien entscheidet über die Haltbarkeit

Italien wollte Hersteller zu Langlebigkeit verpflichten

Da mit einem freiwilligen Entgegenkommen der Hersteller nicht zu rechnen ist, bleibt der Blick auf die Gesetzeslage. Wie kann die Position der Kunden gestärkt werden? Was ist rechtlich möglich? Ansätze gibt es einige. „In Italien gab es zum Beispiel den Vorschlag, die Konzerne dazu zu verpflichten, dass ihre Elektrogeräte eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren aufweisen“, erklärt Ernst Karner, Universitätsprofessor für Zivilrecht am Juridicum in Wien, im Gespräch mit help.ORF.at. Durchgesetzt habe sich der Vorschlag allerdings nicht, sondern sei am Widerstand der Industrie gescheitert.

Eine noch schärfere Gangart wählte Frankreich. Seit 2015 ist die absichtliche Verkürzung der Lebensdauer von Produkten unter Strafe gestellt. Dem Hersteller drohen bis zu zwei Jahren Gefängnis und bis zu 300.000 Euro Geldbuße. „In der Praxis ist aber davon auszugehen, dass das Gesetz zahnlos bleibt“, so Karner. Denn eine vorsätzliche Verkürzung der Lebensdauer sei sehr schwer nachzuweisen. So muss etwa zuerst die Frage beantwortet werden, wie lange ein Gerät überhaupt funktionieren muss - ein wesentlicher Punkt in der ganzen Diskussion.

Angaben zu durchschnittlicher Lebensdauer denkbar

„Schon heute gibt es die Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (Anm. § 5a, Ziffer 1), dass über die wesentlichen für den Verbraucher notwendigen Eigenschaften der Ware aufzuklären ist. Und meiner Meinung nach gehört die Lebensdauer, die Nutzungsdauer, die ja entscheidend ist für den Preis, ganz klar zu diesen wesentlichen Eigenschaften“, so Zivilrechtler Karner.

Wie eine solche Information über die Lebensdauer genau aussehen müsste, ist noch nicht klar. Unabhängige Prüfstellen und Sachverständige müssten vorab die mittlere Lebensdauer für die verschiedenen Produkte ermitteln. Die lässt sich aber oft nicht in Jahren messen, da sie vor allem von der Nutzungsintensität abhängt. Bei einem Motor etwa von der Laufleistung, bei einer Waschmaschine von der Zahl der Waschgänge und bei einer Glühbirne von der Zahl der Brennstunden, die jeweils mindestens zu schaffen sind.

Wahl zwischen Billigware und Qualitätsprodukt

Der Kunde könnte auf Basis dieser Information beim Kauf selbst entscheiden, ob er bei dem Produkt zu billigem Ramsch oder einem Qualitätsprodukt greift. Mit einer konkreten Lebensdauerangabe hätten die Kunden auch erstmals etwas Handfestes, um bei vorzeitigem Kaputtgehen auf ihr Recht pochen zu können. „Das würde viele Streitigkeiten vermeiden, weil dann klar gestellt ist, wie lange eine Ware nutzbar ist. Insofern ist die Information das wichtigste,“ so Karner gegenüber help.ORF.at.

Foxconn-Arbeiter

Reuters/Darley Shen

Elektronik kann gut oder garnicht reparierbar gestaltet werden

Einen ersten Ansatz in diese Richtung sieht Jurist Karner in einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahr 2015. In dem Fall habe ein Lenker den Motor seines Wagens tauschen lassen, danach alle Services in der Fachwerkstätte durchführen lassen und trotzdem: nach 63.000 Kilometer bzw. 23 Monate nach dem Motortausch wurde ein Dichtring defekt, was wiederum zu einem Motor-Totalschaden führte. Der OGH habe in dem Fall geurteilt, der Kunde könne sich bei einem Motor durchaus erwarten, dass er zwei Jahre hält und habe die Ansprüche des Autofahrers bejaht.

Schnelle Umsetzung durch Politik nötig

Damit es allerdings nicht bei rechtlichen Einzelentscheidungen bleibt, ist politische Initiative gefragt, um die Informationspflicht über die Lebensdauer ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Die rechtlichen Grundlagen sind bereits vorhanden, sie müssen nur noch präzisiert und vor allem: befolgt werden.

Beate Macura, help.ORF.at

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