Gericht schiebt „3“-Preiserhöhung Riegel vor
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. „3“ hatte 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu drei Euro erhöht und eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt. Der Mobilfunkanbieter berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, gegen die der VKI klagte.
APA/HERBERT NEUBAUER
Intransparente Klausel
„Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar“, so VKI-Juristin Marlies Leisentritt. „Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist.“
Mobilfunker wendet sich an Höchstgericht
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „3“ hat angekündigt, sich mit einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) wenden zu wollen. Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entspreche der bisherigen Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde. Sie werde daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet, so ein Unternehmenssprecher.
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Publiziert am 09.04.2018