OGH kippt Generali-Rabattklausel

Viele Versicherungen locken bei langer Vertragsbindung mit einem jährlichen Treuebonus. Steigt der Kunde vorzeitig aus dem Vertrag aus, fordern die Versicherungen die gewährten Rabatte aber zurück. Das geht so nicht, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun fest. Rabattklauseln dürften den Vertragsausstieg nicht behindern.

Der OGH hat neuerlich eine Dauerrabattklausel einer Versicherung gekippt. Dies berichtet die „Presse“. Diesmal setzte sich der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Generali durch. Kunden können aufgrund des Urteils die bezahlten Rabattrückforderungen zurückverlangen, so die Verbraucherschützer.

Bereits in der Vergangenheit hat das Höchstgericht einige Dauerrabattklauseln für unzulässig erklärt. Als Grundsatz gilt, dass sich die rückforderbaren Beträge degressiv entwickeln müssen. Der Vertragsausstieg muss also jedes Jahr günstiger werden.

„Gröblich benachteiligend“ für den Kunden

Die strittige Generali-Klausel war so ausgestaltet, dass zwar der Prozentsatz der Rückforderung gemessen an der Summe der geleisteten Prämien jährlich sinkt, nicht aber der tatsächlich zu zahlende Rückforderungsbetrag. Bei einer zehnjährigen Vertragslaufzeit stieg so die zu leistende Nachzahlung während der ersten fünf Jahre, im sechsten Jahr blieb sie gleich und erst dann schrumpfte sie.

Der OGH befand diese Klausel als „gröblich benachteiligend“, denn mit ihr werde dem Konsumenten das gesetzliche Kündigungsrecht die ersten sechs Jahre „mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert“, wie es im Urteil heißt. „Die inkriminierte Klausel widerspricht daher dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers ...“

Komplizierte Versicherungsmathematik

Die beklagte Generali Versicherung hatte ins Treffen geführt, die Tarifgestaltung orientiere sich an „versicherungsmathematischen Grundsätzen“. Ihr Prämiensystem gehe von einem einjährigen Vertrag und damit von einer Einjahresprämie aus, die für die längeren Vertragslaufzeiten als Bemessungsgrundlage diene.

Für eine Vertragslaufzeit ab zehn Jahren sei der Tarif um 20 Prozent niedriger als der Jahrestarif, so die Assekuranz bei Gericht. Eine weitere Reduktion sei nicht vorgesehen. Dass etwa im fünften Jahr die rückzuzahlende Prämie höher sei als bei einer früheren Kündigung, sei bloß mathematische Folge der Kumulierung der Vorteile des Versicherungsnehmers durch die unterschiedliche Tarifgestaltung (Prämienrabatt).

Diese Argumentation überzeugte den OGH nicht, wie er mit Verweis auf frühere Entscheidungen darlegte. Es kommt dem Höchstgericht zufolge auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrags und den darauf gewährten Dauerrabatt an - nicht darauf, welchen Rabatt die Versicherung gewährt hätte, wenn der Vertrag von vorherein kürzer gelaufen wäre.

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