Dieselfahrer gewinnt vor Gericht gegen VW

Im Skandal um manipulierte Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen hat ein VW-Käufer vor dem Landesgericht (LG) Wels in zweiter Instanz recht bekommen: Der Kaufvertrag ist aufzuheben, Volkswagen muss den Fahrzeugwert ersetzen. Das Gericht sah in der verbotenen Software einen nicht geringfügigen Mangel. Da VW den Käufer vorsätzlich getäuscht habe, sei eine Verbesserung durch VW nicht zumutbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Für Anwalt Michael Poduschka, der den Kläger vertritt, ist das Urteil „richtig, klar und nachvollziehbar“. Seines Wissens ist es das erste Urteil zweiter Instanz, das den Klägern recht gibt. Einen Spruch des Höchstgerichts zu dem Thema gibt es noch nicht.

Der Kläger hatte im Juli 2015 den gebrauchten Wagen um 13.000 Euro gekauft und wenige Monate später, nach nur 400 km Fahrleistung, die Aufhebung des Kaufvertrages wegen Täuschung verlangt. Zwischenzeitlich war bekanntgeworden, dass VW eine „Schummelsoftware“ in manchen Autos mit Dieselmotor installiert hatte, die am Prüfstand für einen geringeren Ausstoß von Stickoxiden sorgt als im realen Fahrbetrieb.

Manipulationssoftware ist Mangel

Das Erstgericht war noch davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weiter verwendet werden kann und die Verbesserung durch Softwareupdate relativ einfach möglich ist. Mit Update drohe auch kein Entzug der Zulassung, der Mangel sei geringfügig, daher sei der Vertrag nicht aufzuheben, gab das Erstgericht VW recht.

Das LG Wels sah das nun in zweiter Instanz ganz anders: Grundsätzlich sei die Manipulationssoftware ein Mangel, „weil üblicherweise ein Kfz-Käufer nicht damit rechnen muss, beziehungsweise kann, dass derartige Manipulationen vorgenommen worden sind“. Auch dass der Entzug der Zulassung droht, wenn das von VW entwickelte Update nicht aufgespielt wird, sei als Mangel zu werten. Das werde dadurch verstärkt, dass der Kfz-Besitzer verpflichtet ist, „von dem Unternehmen, das eine Manipulationssoftware in sein Auto integriert hat, eine weitere Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegenzunehmen, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren“.

Softwareupdate vom selben Unternehmen „unzumutbar“

Dem Kläger ist es nach Ansicht des Gerichts „unzumutbar, eine Software aufspielen zu lassen, die von demselben Unternehmen entwickelt wurde, das ihn vorsätzlich getäuscht hat“. Arglistige Täuschung, beziehungsweise vorsätzliches Herbeiführen des Mangels erfülle den Tatbestand der Unzumutbarkeit aus triftigen Gründen. Außer der Software von VW gebe es aber keine Möglichkeit, die Lage zu sanieren.

Dazu komme, dass der Mangel nicht geringfügig sei. Gegen die Geringfügigkeit spreche, dass die Mängelbeseitigung vom deutschen Kraftfahrtbundesamt genehmigt werden muss und dass es mehrere Monate gedauert hat, bis die neue Software programmiert war. Abgesehen davon gebe es Beispiele dafür, dass selbst bei geringfügigen Mängeln der Kaufvertrag gewandelt werden musste. Aus Sicht des LG Wels war die Wandlung des Kaufvertrags „im konkreten Fall jedenfalls berechtigt“, der Kaufvertrag war aufzulösen, der Käufer soll den Kaufpreis abzüglich Benützungsentgelt zurückerhalten.

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