AK gewinnt Musterprozess gegen Gutscheinhändler

Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) haben einen Musterprozess gegen den Gutscheinhändler Best-Case gewonnen. Die Firma zahlte für einen nicht mehr einlösbaren Gutschein nur einen Teil des Kaufpreises zurück. Nach einem Urteil des Landesgerichts Linz muss Best-Case den Kaufpreis nun zur Gänze rückerstatten. Das teilte die AK in einer Aussendung mit.

Ein Linzer erwarb einen Gutschein der Beat-Case-Handels-GmbH im Wert von 98 Euro für das Hotel „Der Abtenauer“ im Februar 2015. Vertrieben wurde der Gutschein über die Internetplattform www.we-are.travel. Mehrere Buchungsversuche des Konsumenten und seiner Partnerin schlugen zunächst aus terminlichen Gründen fehl. Im November 2015 stellte der damalige Pächter des Abtenauer den Betrieb ein. Der neue Pächter des Hotels akzeptierte den Gutschein nicht mehr.

Best-Case wollte nur den Zeitwert zahlen

Daraufhin wandten sich die Kunden an Best-Case und ersuchten um Rückerstattung. Das Unternehmen erstattete von den bezahlten 98 Euro nur einen „Zeitwert“, den Best-Case mit 33 Euro berechnete. Best-Case begründete den Abzug von 65 Euro damit, dass der Gutschein auf ein Jahr befristet gewesen sei, sodass die Konsumenten bereits rund zwei Drittel der Gültigkeitsdauer ungenutzt hätten verstreichen lassen. Aus Sicht des Unternehmens habe sich der Gutscheinwert dadurch gemindert.

Kunden, die bereits gebucht hatten, bot Best-Case an, die Hotelleistungen beim neuen Betreiber des Hotels in Anspruch zu nehmen und übernahm dafür auch die Kosten. Kunden wie das Paar aus Linz, die noch nicht gebucht hatten, erhielten den Schaden nur „aliquot“ ersetzt.

Best-Case: Einvernehmliche Einigung abgelehnt

Die Konsumentenschützer der AK OÖ vertraten die Ansicht, dass ein Gutscheinhändler für die Einlösbarkeit der Gutscheine haftet, ein noch gültiger Gutschein durch Zeitablauf nicht entwertet wird und somit der volle Preis zurückgezahlt werden muss. Auch die Befristung auf ein Jahr erschien den Konsumentenschützern nicht zulässig.

Da Best-Case zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit war, wurde die restliche Forderung von 65 Euro in einem Musterprozess eingeklagt. Und das mit Erfolg, so die AK in einer Aussendung. Nachdem das Bezirksgericht Linz das Klagebegehren noch ablehnte, sprach das Landesgericht Linz den restlichen Kaufpreis von 65 Euro zu und stellte fest, dass Best-Case aus der gesetzlichen Gewährleistung dafür einstehen muss, dass der Gutscheinkäufer die Leistungen im gebuchten Hotel in Anspruch nehmen kann, unabhängig davon, wer den Betrieb führt. Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene Konsumenten können sich zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche an den Konsumentenschutz der AK Oberösterreich wenden.

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