Was tun, wenn nicht geliefert wird?

Immer wieder geraten Händler in „Lieferverzug“, sei es wegen eines Systemfehlers oder wegen Produktionsschwierigkeiten. Dann haben Konsumenten bestimmte Rechte - teilweise sogar einen Anspruch auf Schadenersatz.

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Die Ware wird online bestellt, der Liefertermin in Aussicht gestellt oder sogar fix vereinbart, und trotzdem kommt das Paket nicht an. Das ist ärgerlich, vom Vertrag zurücktreten kann man jetzt aber noch nicht. Wird eine Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geliefert, liegt erst einmal nur ein Lieferverzug vor. Hier ist zunächst eine Beschwerde notwendig. Und die sollte man am besten schriftlich machen, sagt der Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher. Auch, um später einen Nachweis zu haben.

Passende Nachfrist setzen

In diesem Beschwerdeschreiben sollten die Kunden auch eine passende Nachfrist setzen. Bei kleineren Produkten ist normalerweise eine Nachfrist von zwei Wochen angebracht. Sind die Produkte größer bzw. sitzt die Firma im Ausland, kann es auch angebracht sein, eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen.

„Das wäre etwa bei einer Möbellieferung aus Italien angebracht“, meint Schumacher. Denn der Produzent muss eine Chance bekommen, der versäumten Lieferung nachzukommen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht geliefert, dann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Storno oder andere Rücktrittsgebühren fallen dann nicht an.

Teilweise Schadenersatz möglich

Liegt die Schuld für die Lieferverzögerung beim Vertragspartner, etwa weil die Spedition die Ware nie erhalten hat, dann können Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Nimmt man sich am Liefertermin Urlaub, um auf die Ware zu warten, stellt das allerdings keinen Schaden dar und es gibt daher auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.

„Beauftrage ich aber jemanden, zum Beispiel eine Haushälterin, und die soll die Ware entgegen nehmen, dann wäre eine Schadenersatzforderung möglich“, so Schumacher. Denn wenn jemand dafür bezahlt wurde, die Ware entgegenzunehmen, ist tatsächlich ein Schaden entstanden. Und den kann man gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Marlene Nowotny, help.ORF.at

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