Gen-Pflanzen: Verbot nur bei „ernsten“ Risiken zulässig

Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nur verbieten, wenn sie zuvor nachgewiesen haben, dass das Produkt ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Diese strengen Voraussetzungen gelten ab nun laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Mitgliedstaaten und die Kommission.

Im Ausgangsfall hatte die italienische Regierung 2013 von der EU-Kommission ein Verbot des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus von Monsato-Genmais gefordert. Diese sogenannte Sofortmaßnahme war aus Sicht Italiens nötig, weil zwei neue italienische Studien die Gefährlichkeit der Maissorte Mon801 belegen würden. Die EU-Kommission lehnte ein Anbauverbot ab und verwies ihrerseits auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), wonach es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die Gefährlichkeit des Gen-Maises gebe.

EuGH: Italienisches Monsanto-Verbot war unzulässig

Die italienische Regierung erließ daraufhin ein Verbot. Zu Unrecht: Der Gerichtshof verwies in seinem Urteil zunächst darauf, dass die EU-Vorschriften zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln ein „hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen“ bei „gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen“. Ein Anbauverbot als Sofortmaßnahme sei deshalb nur zulässig, wenn „erwiesenermaßen davon auszugehen ist“, dass ein gentechnisch verändertes Erzeugnis ein „ernstes Risiko“ für die Gesundheit sei.

Das sogenannte Vorsorgeprinzip, das eine „wissenschaftliche Unsicherheit“ für Risiken voraussetzt, reicht dem Urteil zufolge für Anbauverbote nicht aus. Begründung des EuGH: Das Vorsorgeprinzip könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen. Es erlaube aber nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen, da diese Lebensmittel „bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden seien“.

Österreich ist vom EUGH-Urteil nicht betroffen

Aus dem Landwirtschaftsministerium heißt es gegenüber help.ORF.at, dass das österreichische Anbauverbot von dem EuGH-Urteil nicht betroffen sei, da es sich auf eine andere EU-Rechtsgrundlage stütze als das Verbot in Italien. Während das Anbauverbot in Italien mit dem „Vorsorgeprinzip“ quasi nach dem Motto „Sicher ist Sicher“ begründet worden war, stütze sich Österreich auf auf das EU-rechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedsländer was die Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen betrifft

Grundsätzlich könne ein Mitgliedsstaat die Marktzulassung für gentechnisch veränderte Lebensmittel im eigenen Land ablehnen. Erfolgt ein Einspruch des betroffenen Konzerns müsse der Mitgliedsstaat die Ablehnung begründen. Als wichtige Argumente gelten etwa die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Betriebe, die Gefährdung anderer Pflanzen durch Gentechnik, sowie die Bewahrung traditioneller landwirtschaftlicher Praktiken und agrarpolitische Ziele, so das Ministerium.

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