Lebensversicherungen: VKI-Sammelaktion endet

Noch elf Tage läuft die Sammelaktion des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zum Rücktritt von Lebensversicherungen im Falle einer fehlerhaften oder ganz fehlenden Belehrung über das Rücktrittsrecht. Im Schnitt könnten Kunden nach Ansicht des VKI beim vorzeitigen Ausstieg 8.000 Euro mehr herausholen.

Laut VKI-Rechtsansicht muss eine Versicherung im Falle eines auch erst nach Jahren erfolgenden Rücktritts dem Konsumenten alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen rückerstatten, sollte über das unbefristete Rücktrittsrecht fehlerhaft oder gar nicht belehrt worden sein. Abzuziehen wäre nur eine Risikoprämie, etwa für einen Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsschutz, so der VKI.

Dazu wird auf Entscheidungen von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Oberstem Gerichtshof (OGH) verwiesen, wonach dem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ein unbefristetes Kündigungsrecht zustehe. Sollte es mit den Versicherern keine außergerichtliche Lösung geben, werde der VKI eine gerichtliche Durchsetzung organisieren, so die Verbraucherschützer.

90 Prozent falsch belehrt

Im Lichte der Entscheidungen von EuGH und OGH habe der VKI mittlerweile mehrere tausend Versicherungsverträge überprüft. Dabei habe sich gezeigt, dass nach VKI-Rechtsauffassung bei über 90 Prozent aller geprüften Verträge die Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses nicht oder nicht korrekt über das Rücktrittsrecht belehrt worden seien.

Die heimischen Lebensversicherer gingen von Anfang an nur von Einzelfällen aus - und man betonte, „an einer vernünftigen Lösung mit den Kunden interessiert“ zu sein, wie es seitens des Versicherungsverbandes schon vor einem Jahr, beim breiten Start der VKI-Aktion, hieß. Man gehe davon aus, dass es konstruktive Gespräche gibt. Jedes einzelne Unternehmen tue das ohnedies, wenn sich ein Kunde melde. Die Fälle, die man kenne, seien alle amikal gelöst worden, so der Verband damals.

Verträge ab 1. Jänner 1994 betroffen

Gegen 95 Euro Organisationsaufwand werde der VKI die Fälle prüfen und dort, wo es sich wirtschaftlich auszahle, bei den Versicherern intervenieren. Mittlerweile habe der VKI das für eine Vielzahl von Fällen schon getan, Gespräche mit den Versicherern hätten aufgrund gegenteiliger Rechtsstandpunkte aber bisher zu keinem Ergebnis geführt, so der VKI.

Potenziell betroffen seien Verbraucher, die ab dem 1. Jänner 1994 eine klassische oder fondsgebundene Lebensversicherung oder eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossen haben. Das betreffe auch bereits gekündigte oder abgelaufene Verträge. Reine Ablebensversicherungen seien davon jedoch nicht betroffen.

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