Befristete Sparbücher: Bank darf nicht vorzeitig kündigen

Im Zuge der Übernahme durch die BAWAG hat die Immo-Bank befristete Sparbücher gekündigt. Sie berief sich dabei auf eine Klausel, wonach die Bank das Recht habe, Sparbücher unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu kündigen. Diese Klausel ist für den Kunden überraschend, gröblich benachteiligend und damit unzulässig, entschied nun das Handelsgericht Wien.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen vier Klauseln der Immo-Bank geklagt und in allen vier Fällen recht bekommen. Das Urteil (HG Wien 17.7.2017, 43 Cg 16/17a) ist noch nicht rechtskräftig. „Die BAWAG P.S.K. nimmt dieses erstinstanzliche Urteil fürs Erste zur Kenntnis. Derzeit wird noch geprüft, ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird“, so die Bank.

Keine Kündigung ohne wichtigen Grund

Befristete Sparbücher können nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden, so das Handelsgericht laut VKI. „Bei einem gebundenen Sparbuch rechnet der Sparer nicht damit, dass die Bank ein Kündigungsrecht ohne Grund hat. Er vertraut vielmehr darauf, dass er für die gesamte vereinbarte Laufzeit die ausgemachten Zinsen erhält“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Außerdem war es nicht zulässig, dass die Kündigung durch Schalteraushang oder Anzeige in der Wiener Zeitung ausgesprochen werden konnte. Es sei einem Durchschnittskunden nicht zumutbar, sich über das Amtsblatt über wichtige Ankündigungen am Laufenden zu halten. Auch der Schalteraushang stelle keine ausreichende Sicherheit dar, dass die Information dem Kunden zugegangen ist.

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