Kredite mit Zinsuntergrenze müssen Obergrenze haben

Banken dürfen bei Kreditverträgen keine Zinsuntergrenze einziehen ohne auch eine Obergrenze zu definieren, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Damit haben die obersten Richter die Verbraucherseite mit einem weiteren Urteil gestärkt.

Der vereinbarte Zinsaufschlag, auch Marge genannte, darf nicht nachträglich als Zinsuntergrenze in bestehende Kreditverträge eingezogen werden - das entschied der OGH bereits vor einigen Wochen. Im neuen Urteil ging es um die Frage, ob Banken bei neu abgeschlossenen Verträgen von vornherein die Marge als Untergrenze definieren dürfen. Konkret hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Bank Austria geklagt, in deren Kreditverträgen eine solche Untergrenze seit 2016 zu finden ist.

Obergrenze muss sein, aber wie hoch?

Das geht nicht, sagte dazu nun der OGH. Zumindest nicht, wenn nicht gleichzeitig eine Obergrenze definiert wird, das würde dem „verbraucherrechtlichen Zweiseitigkeitsgebot“ widersprechen. Es könne nicht sein, dass die Konsumenten von unter null fallenden Zinsen nicht profitieren, aber sehr wohl das Risiko von unbegrenzt steigenden Zinsen tragen müssen. Dass Negativzinsen nicht an Kreditnehmerinnen weitergegeben werden müssen, hatte der OGH bereits im April entschieden. Null Prozent als Zinsuntergrenze ist zulässig, der VKI blitzte damals mit einer Klage ab.

Mit dem jüngsten Urteil folgte der OGH der Rechtsansicht des VKI zwar ein weiteres Mal, ausdiskutiert ist das Thema Negativzinsen damit jedoch noch nicht. Als nächstes dürfte es um die Frage gehen, wie hoch die Zinsobergrenze bei Kreditverträgen liegen darf, die auch eine Untergrenze vorsehen. Zu diesem Punkt kommt bereits leise Kritik aus der Bankenbranche an der OGH-Entscheidung: Man sehe es „kritisch, dass gesagt wird, was falsch ist, ohne dazuzusagen, was richtig ist“, so der Branchenvertreter in der Wirtschaftskammer Franz Rudorfer gegenüber help.ORF.at.

WK: „Trend hat sich abgezeichnet“

Ansonsten nehmen die Banken die Entscheidung selbstverständlich zur Kenntnis und werden sich daran halten, so Rudorfer. Von einer Grundsatzentscheidung möchte man zwar nach wie vor nicht sprechen, allerdings habe sich mit den OGH-Urteilen der vergangenen Monate „ein Trend abgezeichnet“. Eine weitere wichtige Entscheidung ist aus Bankensicht noch ausständig, nämlich darüber, ob die Veränderungen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellten. Die Frage liegt bereits beim OGH.

Kreditnehmerinnen, die zu viel Zinsen gezahlt haben, könnten sich nun ihr Geld zurückholen, sagt der VKI. Die Verbraucherschützer bieten dazu einen Musterbrief an. Es bestehe jedoch kein Anlass zu Hektik, sagt Bankensprecher Rudorfer. Zu ersten Verjährungen käme es im ersten Quartal 2018, es sei daher „nicht unanständig“ weitere Entscheidungen abzuwarten, wenn der eigenen Fall „nicht sonnenklar“ sein sollte.

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