Apple täuscht Onlinekunden in Österreich

Apple knüpft das vierzehntägige Rücktrittsrecht von Onlinekunden an Bedingungen. Etwa, dass das Produkt in der Originalverpackung zurückgesendet werden muss. In Deutschland hat der Konzern das auf Druck von Konsumentenschützern geändert. In Österreich gelten nach wie vor die alten Regeln.

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Die VZ NRW hat Apple wegen zweifelhafter Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Bei den Rückgabevorschriften für Onlinekäufe heißt es beispielsweise: „Sobald der Käufer uns von seinem Rückgabewunsch in Kenntnis gesetzt hat, muss er lediglich das Produkt samt Originalzahlungsbeleg, Originalverpackung und mitgeliefertem Zubehör innerhalb von 14 Tagen an uns zurückschicken.“

„Apples Rücktrittsbelehrungen sind irreführend“

Aus Sicht der VZ NRW könnte diese Bestimmung von Konsumenten so interpretiert werden, dass das Widerrufsrecht davon abhängt, ob der Kunde die Originalverpackung noch habe und zurückschicken könne oder nicht, sagt Julia Schmitz, Juristin und Referentin bei der Verbraucherzentrale mit Sitz in Düsseldorf. Dies sei jedoch nicht der Fall. So habe ein Kunde das Recht ein erworbenes Produkt aus der Verpackung zu nehmen, um es zu prüfen. Die Verpackung dürfe dabei selbstverständlich auch entsorgt werden.

Viele Kartons mit iPhone-7-Modellen in verschiedenen Farben

APA/AFP/Jack Taylor

So schön sie auch ist, Apple-Kunden dürfen die iPhone Verpackung wegwerfen

Das Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen ist in der Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union einheitlich geregelt. Sie gilt mit marginalen Unterschieden in Österreich genauso wie in Deutschland, meint dazu Help-Jurist Sebastian Schumacher. Selbst wenn der Konsument die Originalverpackung und den Originalbeleg nicht mehr auffinden könne, habe er dennoch ein gültiges Rücktrittsrecht vom Onlinekauf innerhalb von 14 Tagen. Der Hinweis, dass man hier auch die Originalverpackung und den Originalbeleg zurückschicken muss, sei irreführend, so Schumacher.

VKI überlegt ebenfalls gegen Apple vorzugehen

Die Abmahnung in Deutschland sei erfolgreich gewesen, so Schmitz, die Einigung sei sogar außergerichtlich erfolgt. Apple habe eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich der Konzern dazu verpflichtet, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden. Darüber hinaus habe Apple auch das Widerrufsrecht überarbeitet, die VZ NRW habe die Auffassung vertreten, dass Apple insgesamt nicht ausreichend über das gesetzlich garantierte Rücktrittsrecht belehrt habe.

Doch während die entsprechenden Stellen in den deutschen AGB bereits korrigiert wurden, sind sie in den österreichischen Geschäftsbedingungen nach wie vor zu finden. Insofern sei hier eine Gesetzwidrigkeit gegeben, so Help-Jurist Schumacher. Sollte eine Verbraucherorganisation in Österreich auf Unterlassung klagen, wären die Chancen, einen solchen Prozess zu gewinnen relativ hoch. Beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht man das ähnlich und überlegt ebenfalls mit einer Abmahnung gegen den Konzern vorzugehen.

Experte: Gerichtsverfahren wäre für Apple problematisch

Für Apple wäre ein Gerichtsverfahren sicherlich problematisch, meint Schumacher. Nicht nur, dass die Chancen, so ein Gerichtsverfahren zu verlieren, relativ hoch wären, es würde auch festgestellt werden, dass die bisherigen Klauseln nicht rechtskonform waren. Dies könnte zumindest ein Grund dafür gewesen sein, dass Apple ein Gerichtsverfahren in Deutschland vermeiden wollte. Sollte nämlich ein Gericht urteilen, dass der Konzern falsch über das Rücktrittsrecht belehrt hat, könnte das bittere Konsequenzen nach sich ziehen, so Schumacher.

Rücktrittsfrist könnte sich auf ein Jahr verlängern

Die Rechtsfolge einer unwirksamen Belehrung wäre nämlich, dass die Belehrung juristisch als „nicht gegeben“ gilt. Das hätte zur Folge, dass sich das gesetzliche Rücktrittsrecht von zwei Wochen auf ein ganzes Jahr verlängern würde. Sollte ein Kunde in der Vergangenheit durch die irreführenden Klauseln von seinem Rücktritt abgehalten worden sein, stünde ihm nun ein Rücktrittsrecht von einem Jahr vom Onlinegeschäft zu, weil hier eben die Belehrung falsch war, so Schumacher.

Wir haben bei Apple nachgefragt: Der Konzern möchte zurzeit keine offizielle Stellungnahme abgeben, dem Vernehmen nach werde die Angelegenheit aber durchaus ernst genommen.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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