Verfall von Guthaben bei „3“ rechtswidrig

Die beim Tarif „SixBack“ von „3“ angesammelten Gesprächsguthaben dürfen nicht mit Oktober 2017 verfallen. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Unternehmen sei an seine Werbeankündigung gebunden, wonach die Guthaben „ein ganzes 3Leben lang“ gelten, so das Urteil.

Kunden konnten bei dem inzwischen aufgelassenen Tarif „SixBack“ durch Anrufe aus fremden Netzen sechs Cent pro Minute als Gesprächsguthaben erwerben. Im September 2014 wurden sie darüber informiert, dass sie ab Oktober automatisch auf einen neuen Tarif umgestellt würden.

„Ein ganzes 3Leben lang“ gilt weiterhin

Der neue Tarif sah keine Möglichkeit mehr vor, durch Anrufe aus anderen Mobilfunknetzen Gesprächsguthaben zu erwerben. Bestehende Gesprächsguthaben müssten binnen drei Jahren aufgebraucht werden. Gleichzeitig verlängerte das Unternehmen die Kündigungsfrist für die betroffenen Konsumenten von ursprünglich acht Wochen auf zwölf Wochen. Bei einer nachteiligen Vertragsänderung besteht für Konsumenten ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von der vereinbarten Bindungsdauer.

Die Arbeiterkammer (AK) ging vor Gericht und bekam nun vom OGH recht. Die Klausel im Schreiben von „3“, wonach das erworbene Guthaben nach drei Jahren – also per Oktober 2017 – verfällt, sei im Hinblick auf die Werbeankündigung „ein ganzes 3Leben lang“ rechtswidrig, so der OGH. Das Guthaben könne daher während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses verbraucht werden, also auch bei einem Tarifwechsel.

Keine längere Kündigungsfrist bei Altverträgen

Der OGH untersagte auch jene Klausel, mit der die Kündigungsfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wurde. Es sei im Interesse der Kunden, rasch auf Angebote eines Konkurrenzunternehmens reagieren zu können. Eine allzu lange Bindung an den Vertrag bei Ausübung des Kündigungsrechts sei nicht zu rechtfertigen.

Die AK weist darauf hin, dass diese Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfrist für alle vor dem 26. Februar 2016 abgeschlossenen Verträge der Telekommunikationsbranche Bedeutung habe. Für später abgeschlossene Verträge gelte bereits eine einmonatige Kündigungsfrist.

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