Tariferhöhung bei Hutchison „3“ unzulässig

Hutchison „3“ muss die Erhöhung der Grundentgelte bei zwei Tarifen zurücknehmen. Die 2014 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr sowie die Einführung einer Servicepauschale und der Wertsicherung bei den Tarifen „4 Immer“ und „4 Immer Young“ sind unzulässig. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). „3“ will aber nur jenen Konsumenten Geld zurückerstatten, die das beim Mobilfunker beantragen.

2007 bewarb der Mobilfunkanbieter One (später: Orange) die Tarife „4 Immer“ und „4 Immer Young“ mit dem Slogan „4 Immer 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr“ und „4 Immer: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr“. Für alle unter 27-Jährigen beinhaltete der Tarif zusätzlich SMS in alle Netze für 4 Cent und war mit dem Hinweis versehen: „gilt ein One-Leben lang“.

Geld zurück nur mit Antrag

Hutchison verständigte 2014 nach der Fusion mit Orange, formals One, seine Kunden, dass die Grundgebühr der beiden Tarife von vier auf sechs Euro erhöht sowie eine Servicepauschale von 19,90 Euro jährlich neu eingeführt werde. Der Tarif wurde auch mit einer Wertsicherung versehen. Die Arbeiterkammer (AK) brachte dagegen eine Verbandsklage ein und bekam nun vom OGH recht. Diese Entgelterhöhungen sind laut OGH-Urteil unzulässig.

Die Begründung: Die Ankündigung „4 Immer“ werde zu recht im Sinn von „für immer“ verstanden. Laut OGH war daher von einer ernst gemeinten Behauptung auszugehen. Hutchison wird die seit 2014 vorgenommenen Erhöhungen nicht mehr verrechnen. Die schon zu viel gezahlten Entgelte will Hutchison aber nur jenen Konsumenten zurückerstatten, die sich bei „3“ melden. Die AK meint hingegen, dass der Mobilfunker allen Betroffenen unaufgefordert das zu viel gezahlte Geld zurückgeben sollte.

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