Anlageberater müssen unübliche Provisionen offenlegen

Wird ein Anlageberater nicht nur von seinen Kundinnen, sondern auch von Finanzunternehmen bezahlt, muss er diese Provisionszahlungen offenlegen, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Anleger rechneten nicht damit, dass von anderer Seite Geld fließt und damit „die Gefahr einer Interessenkollision“ verbunden ist, so die Höchstrichter.

Sollte es im Rahmen so eines Geschäfts, bei dem der Berater nicht auf seine Provisionszahlungen hingewiesen hat, zu einem Schaden kommen, muss der Berater den Schaden ersetzen - es sei denn der Nachweis gelingt, dass es keine Interessenkollision gegeben hat.

Zusätzliche Provision bei „Holland-Fonds"verschwiegen

So auch im konkreten Fall: Eine erfahrene Anlegerin, selber öfter schon als Insolvenzverwalterin tätig, kaufte "Holland-Fonds“. Als es zu Verlusten kam und sie frühere Ausschüttungen zurückzahlen sollte, klagte sie den Anlageberater. Unter anderem machte sie geltend, dieser habe eine zusätzliche Provision von 3,5 Prozent verschwiegen. In diesem Punkt gab ihr der OGH recht, sie hätte darüber informiert werden müssen.

Nur wenn Beratungen unentgeltlich sind, muss der Anleger davon ausgehen, dass der Berater Provisionen erhält, die seine Dienstleistung finanzieren. Im konkreten Fall hatte die Anlegerin aber selber 3,5 Prozent Anlageaufschlag gezahlt und musste daher nicht mehr annehmen, dass der Wertpapierdienstleister zusätzlich Vergütungen von anderer Seite erhält und die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, entschied der OGH. Ob die Anlegerin Schadenersatz erhält, hängt noch vom Nachweis der Interessenskonflikts ab. Diesen müssen die Gerichte erst prüfen. Der OGH äußerte sich dazu nicht.

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