UPC: Aus für analoges Radio verärgert Verbraucher

Im vergangenen Februar hat UPC das analoge TV- und Radiosignal endgültig abgeschaltet. Für Kunden, die das Radioprogramm über die Antennenbuchse verfolgt haben, ist vorerst Sendepause. Wer weiterhin wie gewohnt via Kabel und über die Stereoanlage Radio hören möchte, muss einen Digitalempfänger nachrüsten. Dieser kostet bei UPC immerhin mindestens 59 Euro.

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„Früher habe ich, wenn ich Radio hören wollte, auf den Knopf gedrückt, und dann war Ö1 da. Problemlos und einfach.“ Rudolf S. ist verärgert. Seit der Kabel- und Internetanbieter UPC das analoge TV- und Radiosignal im vergangenen Februar nun auch im Raum Wien abgedreht hat, muss er wesentlich mehr Energie investieren, um seinen Lieblingssender empfangen zu können. Zunächst müsse der Verstärker aktiviert und die Fernbedienung zur Hand genommen werden. Anschließend könne er die UPC-Media-Box anwählen und müsse dann den Menüpunkt „Radio“ aktivieren. Danach dauere es noch etliche Sekunden, so Rudolf S. , bevor man letztendlich das Radioprogramm empfangen könne.

Empfänger sollte Programme am Bildschirm anzeigen

Konsumenten, die in den vergangenen Jahren gewohnt waren, das Radioprogramm mit Hilfe eines Antennenkabels zu empfangen, sind von der Abschaltung des analogen Signals speziell betroffen. Sie müssen sich nun mit der eingeschränkten Programmauswahl und gelegentlich zweifelhaften Empfangsqualität einer Stabantenne begnügen oder eben digital aufrüsten.

Um Radio weiterhin über eine Antennenbuchse empfangen zu können und die gewohnte Programmauswahl nutzen zu können, muss man also über eine UPC-Media-Box oder einen speziellen Digitalkonverter verfügen. Dieser muss die DVB-C Norm beziehungsweise den Nachfolgestandard DVB-C2 unterstützen. DVB-C steht für „Digital Video Broadcasting“, was übersetzt etwa digitaler Kabelsender bedeutet. Es sind Varianten des DVB Signals, die eben für die Übertragung digitaler Hörfunk- und Fernsehsignale verwendet werden. UPC bietet einen entsprechenden Konverter um 59 Euro an. Ein Modell mit Lautsprechern ist für 139 Euro zu haben.

Wichtig ist, dass die Anschlüsse passen und dass der Digitalempfänger die Namen der einzelnen Radioprogramme am Bildschirm anzeigen kann. Sollte das nicht möglich sein und der Bildschirm zeigt etwa nur willkürliche Programmnummern anstelle der Bezeichnungen an, bleibt es zwingend notwendig, dass die Stereoanlage mit einem TV-Gerät gekoppelt wird. In so einem Fall dient der Fernseher als Monitor, damit man sehen kann, welches Programm man gerade hört.

Kampf um die Frequenzen

Die Umstellung auf rein digitalen Empfang im Kabelnetz erfolgte schrittweise auf Empfehlung der Regulierungsbehörde Komm Austria, unterstützt durch die Initiative „Kabel Digital“ der Wirtschaftskammer. Die Maßnahme sei unumgänglich gewesen, um Frequenzen frei zu bekommen, sagen UPC, Wirtschaftskammer und Komm Austria unisono. Steigender Bedarf an Breitbandverbindungen und die zunehmende Anzahl hochauflösender TV-Inhalte hätten die Abschaltung des analogen Signals dringend erforderlich gemacht, heißt es von Seiten der Wirtschaftskammer. Die Komm Austria stellt fest, dass nur Radiohörer betroffen seien, die den UKW-Receiver einer Stereoanlage an die Kabelbuchse angeschlossen hätten. Die meisten Radiogeräte und Stereoanlagen würden aber mit einer Auszieh- oder Wurfantenne betrieben.

Können betroffene Kunden vom Vertrag zurücktreten?

Das mag zwar stimmen – doch auch wenn Rudolf S. vielleicht nicht Vertreter einer Massenbewegung ist, könnte es dennoch sein, dass er und andere Verbraucher, die durch die Maßnahmen am gewohnten Empfang ihres Programms gehindert werden, Anspruch auf einen kostenfreien Vertragsrücktritt haben.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gestatte einem Anbieter das Ändern von Vertragsbedingungen bei laufenden Verträgen nur in bestimmten Fällen, sagt Christiane Wendehorst, Professorin für Zivilrecht am Juridicum der Universität Wien. Nämlich nur dann, wenn diese Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt seien. Die Gerichte hätten in so einem Fall also die Zumutbarkeit für den Verbraucher zu prüfen.

Expertin: Man wird wohl mit der Zeit gehen müssen

Darüber hinaus komme im vorliegenden Fall das Telekommunikationsgesetz (TKG) zum Tragen. Laut TKG 2003, Paragraph 25 steht Konsumenten bei Vertragsänderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Allerdings nur dann, wenn es der Anbieter verabsäumt hat, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Möglichkeit zur Vertragsänderung wirksam vorzubehalten. In letzter Konsequenz müsste der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob eine Änderung der Leistungsmerkmale, die aufgrund einer möglicherweise zulässigen Vertragsklausel vorgenommen wurden, tatsächlich auch eine Änderung der Vertragsbedingungen darstellt, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst.

In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem es um Entgeltanpassungen ging, hätte der EuGH kürzlich zugunsten der Anbieter entschieden, so Wendehorst: „Es darf als durchaus offen bezeichnet werden, wie der EuGH im vorliegenden Fall entscheiden würde.“ Hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Verbraucher müssten Konsumenten aber wohl damit rechnen, gewisse Modernisierungsschritte nachvollziehen zu müssen. Für Verbraucher, für die keine monatlichen Zusatzkosten, sondern allenfalls geringfügige Einmalkosten anfallen würden, seien die vorliegenden Vertragsänderungen wohl zumutbar, meint Wendehorst.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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