Holidays.ch: Vertragsbestimmungen gekippt

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte ein Urteil, wonach diverse Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schweizer Reiseveranstalters holidays.ch AG gesetzwidrig sind. Eine Vertragsbestimmung, die generell die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vorsieht, sei unzulässig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte unter anderem aus diesem Grund geklagt.

Das OLG Wien bestätigte das Urteil erster Instanz, dass 17 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schweizer Reiseveranstalters holidays.ch AG gesetzwidrig sind. Das teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) per Aussendung mit. Eine Vertragsbestimmung, mit der ein Schweizer Reiseveranstalter generell die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vorsieht, sei unzulässig und daher unwirksam. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums unter anderem aus diesem Grund geklagt. Österreichischen Konsumenten darf der zwingende Schutz ihrer Heimatrechtsordnung nicht entzogen werden. Da die Klausel darauf nicht eingeht, ist generell österreichisches Recht anwendbar. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Für unzulässig erklärte das OLG Wien unter anderem auch die Stornogebühren des Reiseveranstalters. Diese sollen bei Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn bereits unübliche 40 Prozent des Reisepreises betragen. Darüber hinaus behält sich der Reiseveranstalter vor, in Einzelfällen noch mehr zu verlangen. Das würde etwa dazu führen, dass sich jemand mit einer noch höheren Forderung konfrontiert sehen kann, weil er die Höhe der Stornogebühren beanstandet. Dies entspreche nicht der Rechtslage, entschied das OLG Wien. Unzulässig sei im konkreten Fall auch die Verrechnung eines Entgelts für Kreditkartenzahlungen.

Im VKI freut man sich über die mit der Entscheidung erfolgte Klarstellung des OLG Wien: „Dass österreichischen Verbrauchern der Schutz ihrer Heimatrechtsordnung grundsätzlich nicht entzogen werden darf und eine entsprechende Klausel unzulässig ist, muss auch nicht in der EU beheimateten Unternehmen bewusst werden“, meint VKI-Juristin Laura Ruschitzka.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. holidays.ch AG kann gegen das Urteil des OLG Wien noch ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof einlegen.

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