D: Vergleichsportale müssen Provisionen offenlegen

Wenn eine Vergleichsplattform Provisionen der gelisteten Unternehmen bekommt, muss das den Nutzern mitgeteilt werden. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil gilt zwar nur für Deutschland, ist jedoch auch für österreichische Konsumenten relevant.

Bei Fluglinien, Hotels oder Versicherungen nach dem günstigsten Angebot zu suchen, kann zeitwaufwendig sein. Schneller soll es mit Vergleichsplattformen gehen, die Angebote aller Anbieter übersichtlich listen. Doch kann sich der Nutzer darauf verlassen, dass wirklich alle Anbieter gelistet werden?

„Wenn Konsumenten im Internet Preise vergleichen, dann gehen sie davon aus, dass dort der gesamte Markt abgebildet ist“, sagt Barbara Forster, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum gegenüber help.ORF.at. Wird der Markt nur teilweise abgebildet, sei das wichtig zu wissen: „Weil, das bedeutet ja auch: vielleicht ist es woanders günstiger, vielleicht sollte ich noch weiter suchen. Richtig spannend wird diese Frage, wenn es einen Grund dafür gibt, dass nicht der ganze Markt abgebildet ist. Nämlich, dass Provisionen fließen,“ so Forster.

Provisionszahlungen sind „wesentliche Information“

Das dürfen Vergleichsplattformen auch nicht mehr verschweigen, entschied der deutsche Bundesgerichtshof in letzter Instanz. Listet eine Plattform nur Unternehmen, die sich bei erfolgreicher Vermittlung eines Kunden zur Zahlung einer Provision an die Plattform verpflichtet haben, sei das eine „wesentliche Information“, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe, so das Gericht.

Anlassfall war eine Klage des Bundesverbands Deutscher Bestatter. Die Branchenvertreter waren gegen eine Vergleichplattform für Begräbnisse vorgegangen, die Provisionszahlungen Privatkunden gegenüber nicht erwähnte. Die Argumentation der Verteidigung, dass sich der Hinweis erübrige, da auf der Seite keine Werbung geschaltet sei und es logisch sei, dass auf eine andere Weise Geld verdient werden müsse, ließen die obersten Richter nicht gelten.

Auch Onlinereisevermittler in der Pflicht?

„Dieses Urteil des BGH ist sicherlich ein Schritt zu mehr Transparenz für die Verbraucher“, freut sich auch Juristin Forster. Spannend sei, ob das Urteil nur für reine Preisvergleichsplattformen gelte, oder auch für jene Plattformen, die reiner Vermittler einer Leistung sind, wie etwa Onlinereisebüros für Flüge, Hotels und Mietwagen. Für Österreich sei die Entscheidung ebenfalls relevant, da viele der hier populärsten Vergleichsportale ihren Sitz in Deutschland hätten.

Durchblicker.at: „User haben Recht auf Information“

Auch Reinhold Baudisch, Geschäftsführer von Durchblicker.at, begrüßt die Entscheidung. Die User hätten ein Recht darauf zu erfahren, wie sich ein Onlineportal finanziere. Auch Durchblicker.at, nach eigenen Angaben größte heimische Vergleichsplattform für Versicherungen, Telekomtarife und Strom- und Gasverträge, bekomme bei Vertragsabschluss eine Provision von den Unternehmen. Den Kunden gegenüber lege man dies aber offen, auf der Website werde mehrmals darauf hingewiesen.

Um eine seriöse Vergleichsplattform zu erkennen, empfielt Baudisch, zuerst das Impressum zu lesen. „Wer steht da eigentlich dahinter, auch geografisch, und was ist das für eine Website. Dazu einmal die Über-uns-Seiten oder die Über-das-Unternehmen-Seiten durchlesen, da bekomme ich ein Gespür dafür, ist die Seite seriös oder nicht“, so Baudisch zu help.ORF.at. Auf vielen Seiten fehlten sogar die grundlegendsten Infos. Dabei gehörten Details zum Vergleichssystem, zur Auswahl der Produkte und möglicher Entgelte auch ohne Veröffentlichungspflicht zum guten Ton, sagt Baudisch.

Vor allem, da es nicht möglich sei, einen Markt wirklich hundertprozentig abzubilden. „Für mich leite ich daraus ab, dass es wichtig ist, offenzulegen, wen man vergleicht und wen nicht,“ so Baudisch. „Wir decken einen großen Teil des Marktes mit den von uns gelisteten Unternehmen ab, aber wir können nicht jeden Anbieter, insbesondere wenn er nicht teilnehmen möchte, im Vergleich darstellen.“

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