Zahlreiche Klauseln der Denizbank unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Denizbank AG wegen zahlreicher Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI bei 21 Klauseln recht. So darf sich etwa die Bank nicht das Recht einräumen, für zunächst kostenlose Dienstleistungen später Gebühren zu verrechnen.

Die beanstandeten Klauseln entstammen den Teilnahmebedingungen für das Internet Banking, den Kundenrichtlinien für Bezugskarten sowie den allgemeine Geschäftsbedingungen der Denizbank AG. 21 dieser Klauseln sind nach Ansicht des Handelsgerichts Wien intransparent und zum Nachteil der Kunden.

Intransparente Klausel zur Einführung von Gebühren

Die Denizbank behält sich etwa vor, für zunächst kostenlose Dienstleistungen später einmal ein Entgelt zu verrechnen, worüber die Kunden auch informiert werden. Widersprechen sie dem nicht binnen sechs Wochen, gelte diese Vertragsänderung. Für das Handelsgericht Wien ist diese Klausel wegen ihrer Intransparenz gesetzwidrig, weil ihr nicht zu entnehmen sei, für welche Arten von Tätigkeiten die Bank in Zukunft durch eine einseitige Erklärung eine Entgeltpflicht begründen will.

Der klagende VKI brachte zusätzlich vor, dass diese Klausel sowohl überraschend als auch gröblich benachteiligend für Kunden sei. „Wenn die Kunden für ein ursprünglich vereinbartes kostenloses Angebot der Bank plötzlich etwas zahlen müssen, stellt dies eine gravierende Vertragsänderung dar", so Beate Gelbmann, Juristin im VKI.

Kunden müssen PIN nicht regelmäßig ändern

Nach einer anderen Vertragsbestimmung trifft den Kontoinhaber die Pflicht, seine Kontoauszüge regelmäßig abzurufen. Auch das ist laut Handelsgericht unzulässig, da kein Kunde damit rechnet und es keine Hinweise gibt, wie oft eine derartige Abrufung zu geschehen hat. Eine weitere Klausel sieht vor, dass der PIN regelmäßig zu ändern sei. Auch hier sei nicht ersichtlich, wie oft konkret der PIN zu ändern sei, so das Urteil. Überdies belasteten unüblich häufig verlangte PIN-Änderung die Kunden sowohl zeitlich als auch logistisch, weswegen die Klausel auch gröblich benachteiligend sei.

Die weiteren Klauseln betreffen vor allem Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz. So räumt sich etwa die Bank das Recht ein, zusätzlich anfallende Barauslagen, die bei der Ausführung von Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen sind, den Konsumenten zu verrechnen. Auch das ist laut Handelsgericht Wien intransparent, da Entgeltansprüche ohne konkrete Höhe eingeräumt werden. In drei Punkten fand das Gericht keine Verstöße, der VKI wird dagegen berufen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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