Urteil: „3“-Tariferhöhung unzulässig

Im September 2016 hat der Mobilfunker „3“ die Preise für Bestandskunden um bis zu drei Euro pro Monat erhöht. Betroffen waren 171.000 Wertkarten- und Vertragskunden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte gegen diese Vertragsänderung und bekam nun vor Gericht recht. Die Entgelterhöhung sei unzulässig, so das Handelsgericht Wien.

Die Vertragsklausel des Mobilfunkanbieters Hutchison „3“, die einseitige Vertragsänderungen von Seiten des Mobilfunkanbieters unbeschränkt zulässt, entspreche nicht den Anforderungen der Konsumentenschutzbestimmungen, sei intransparent und benachteilige die Kunden gröblich, so das Gericht. Das teilte der VKI am Mittwoch mit, der eine Verbandsklage gegen Drei führt.

171.000 Kunden in 18 Tarifen betroffen

Hutchison „3“ hatte im September 2016 bei sechs Wertkartentarifen und 12 Vertragstarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu drei Euro erhöht bzw. eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt. 171.000 Kunden waren davon betroffen. Der VKI klagte gegen die einseitige Entgelterhöhung bzw. die Vertragsänderung sowie gegen die zugrunde liegende Vertragsklausel.

„3“ kündigt Berufung an

Nach Ansicht von „3“ irrt das Handelsgericht, man werde deshalb gegen das Urteil berufen, so ein „3“-Sprecher. Man habe die Kunden im Zusammenhang mit jeder Entgeltänderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des §25 TKG (Telekommunikationsgesetz) schriftlich über ihr außerordentliches Kündigungsrecht informiert. Die beanstandete AGB-Klausel, die den Wortlaut des §25 Telekommunikationsgesetz wiedergebe, entspreche der bisherigen Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde, so der Mobilfunker. Die Klausel werde daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Handelsgerichts ist daher noch nicht rechtskräftig, so VKI-Juristin Marlies Leisentritt im Gespräch mit help.ORF.at. Sollten auch die nächsten Instanzen die Ansicht des Handelsgerichts teilen und das Urteil rechtskräftig werden, können betroffene Kunden die zuviel bezahlte Entgelte zurückfordern, sowie die Umstellung auf den ursprünglichen Tarif verlangen. Der VKI werde dann ein entsprechendes Musterformular bereitstellen, so die VKI-Juristin.

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