Airline-AGB sollen Entschädigungen erschweren

Neue Geschäftsbedingungen von Ryanair sorgen seit einiger Zeit für Aufregung. Darin untersagt der irische Billigflieger seinen Kunden, ihre Schadensansprüche an Dritte abzutreten. Das würde bedeuten, dass Passagiere ihre Rechte nicht mehr über Schlichtungsstellen, Verbraucherorganisationen oder Fluggastrechte-Portale geltend machen könnten. Ob die Klauseln rechtsgültig sind, ist zweifelhaft.

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Die irische Billigfluglinie Ryanair experimentiert zurzeit fleißig mit Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es, dass die Abtretung von Ausgleichs-, Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüchen an Dritte ausgeschlossen ist. Dies würde bedeuten, dass Passagiere Schadenersatzansprüche gegenüber Ryanair nicht mehr über Schlichtungsstellen, Verbraucherorganisationen oder Fluggastrechte-Portalen einklagen könnten. Nach heftiger Kritik von Rechtsexperten fügte Ryanair in den AGB den Passus hinzu, dass Fluggäste sich zuerst an die Fluglinie wenden müssen, bevor sie Konsumentenschützer oder Anwälte ins Boot holen.

EVZ: Telefon-Hotlines der Fluglinien führen zu nichts

Außerdem müssen sie der Airline eine Frist von 28 Tagen einräumen, um auf die allfälligen Vorkommnisse zu reagieren. In dieser Form zumindest hätte Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) kein Problem mit den neuen Bestimmungen. Konsumenten sei es durchaus zuzumuten, sich etwa mittels eines vorformulierten Musterbriefes an die Airline zu wenden. Entsprechende Vorlagen stellt das EVZ online zur Verfügung. Juristin Forster empfiehlt grundsätzlich, im Streitfall mit einer Fluglinie nur schriftlich zu kommunizieren. Telefon-Hotlines würden primär dazu dienen, den Fluggast zu zermürben und letztlich zur Aufgabe zu überreden.

„Klauseln benachteiligen den Verbraucher“

Im Gegensatz zu Verbraucherorganisationen wenden sich Fluggastrechte-Portale wie Flightright.de, Fairplane.de oder Flugrecht.de direkt an die Airline. Der Passagier muss sich also nicht auf eigene Faust mit der Airline in Verbindung setzen oder irgendwelche Fristen abwarten. Benjamin Kindermann, Geschäftsführer des Portals Flugrecht.de, beurteilt die Ryanair Klauseln daher entsprechend kritischer als das Europäische Verbraucherzentrum. Diese stellen rechtlich betrachtet eine so genannte Benachteiligung des Verbrauchers dar, so Kindermann. Aus seiner Sicht sollen derartige Schikanen vor allem dazu dienen, dem Verbraucher den Weg zu einer Entschädigung schwerer zu machen.

Ryanair

Reuters/Andrew Yates

Die neuen Klauseln sollen Kunden abschrecken, die Ihre Rechte einklagen wollen

Fluggastrechte-Portale nehmen die ganze Arbeit ab

Anders als Konsumentenschutzorganisationen oder Schlichtungsstellen, die ihre Hilfe gratis anbieten, stellen Fluggastrechte-Portale ihre Dienste in Rechnung. Bei der Wahl des Anbieters sollte man vorsichtig sein, darunter befinden sich auch ein paar schwarze Schafe. Seriöse Portale verlangen im Erfolgsfall etwa 25 bis 30 Prozent der erstrittenen Summe. Bei Flugrecht.de und Flightright.de liegt die Provision bei 25 Prozent. Sollte ein Fall verloren gehen, tragen die Portale aber auch sämtliche Kosten, also auch Gerichts- oder Anwaltskosten.

Verbraucherverbände helfen gratis

EVZ-Juristin Barbara Forster gibt zu bedenken, dass es sich bei Flugrechtsportalen um gewinnorientierte Unternehmen handelt. Sie empfiehlt, sich zunächst an eine kostenfreie Institution wie eine Schlichtungsstelle oder eine Verbraucherzentrale zu wenden. Flugrecht-Geschäftsführer Benjamin Kindermann verweist auf die Infrastruktur und intensive Recherchearbeit seines Unternehmens. Seiner Meinung nach seien Flugrechtsportale der bessere Weg, um Fluggastrechte schnell und effektiv durchzusetzen, die letzte Entscheidung müsse aber natürlich der Kunde fällen.

Schlichtungsstellen und Verbraucherorganisationen intervenieren häufiger als Fluggastrechte-Portale für die Konsumenten. Beispielsweise auch in Fällen, wo etwa die Rechtsprechung lückenhaft ist, etwa wegen noch fehlender Präzedenzfälle. Allerdings verlaufen solche Interventionen in der Regel außergerichtlich und nur dann, wenn der Passagier zunächst selbst versucht hat, sich mit der Airline zu einigen. Vor Gericht ziehen Organisationen wie das EVZ im Rahmen von Musterprozessen. Diese werden in der Regel vom Sozialministerium in Auftrag gegeben, die für einen Musterprozess geeigneten Fälle werden daher entsprechend sorgsam ausgewählt. Aufgrund des Kostenrisikos wird das Mittel des Musterprozesses nur mit Bedacht eingesetzt.

Airlines reagieren oft erst, wenn ein Prozess droht

Flugrechtsportale prüfen jeden Fall einzeln und versuchen ebenfalls, zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der Fluglinie zu erzielen. Rechtliche Schritte sind hier jedoch stets im Rahmen des Möglichen. Bei erfolgsversprechenden Fällen wird geklagt. Wenn es um Passagierrechte geht, würden Fluglinien oft erst dann einlenken, wenn eine Klagsdrohung ins Haus steht, so Kindermann von Flugrecht.de. Den Erstkontakt zur Fluglinie, wie ihn die AGB von Ryanair verlangen, hält der Jurist für entbehrlich. Die Tatsache, dass es die Flugrechtsportale gäbe, zeige, dass Fluggesellschaften kaum bereit seien, ihre Kunden gegebenenfalls zu entschädigen.

Michael O Learx - der exzentrische Boss von Ryanair in Joker Pose

DANIEL LEAL-OLIVAS / AFP

Der „Joker“ unter den Airline-Chefs: Michael O’Leary

„Ryanair will die Kunden verunsichern“

Diese Meinung vertritt auch Oskar de Felice, Rechtsstratege bei Flightright.de. Die neuen Klauseln von Ryanair seien speziell darauf ausgerichtet, dem Geschäftsmodell der Flugrechtsportale zu schaden. Gerade Ryanair habe in den vergangenen Jahren Fluggastansprüche systematisch abgelehnt, so de Felice. Die Fluggastrechteportale hätten dazu beigetragen, dass der Kunde den Airlines nun auf Augenhöhe begegnen könne.

Ryanair versuche nun mit allen Mitteln, den Fluggast zu verunsichern, um den Portalen zu schaden. Langfristig verfolge Ryanair eine Strategie, die darauf abziele, den Status Quo wieder herzustellen, so de Felice. Hilflose Passagiere, deren Ansprüche man ohne anstrengende Interventionen von außen jederzeit abschmettern könne.

Deutsche Gerichte haben Klauseln für unzulässig erklärt

Ob die Klauseln der Airline überhaupt rechtsgültig sind, hängt nicht zuletzt davon ab, welches Recht zur Anwendung kommt. Ryanair hat seinen Sitz in Irland, in den AGB wird irisches Recht vereinbart. Flugrecht-Chef Kindermann meint, dass hier letzten Endes die EU-Fluggastrechteverordnung betroffen sei. In dieser Verordnung sei geregelt, dass der Gerichtsstand entweder der Abflugsort oder der Anflugsort sei. Demzufolge käme etwa in Deutschland deutsches Recht und in Österreich österreichisches Recht zur Anwendung.

Kindermann verweist auf Gerichtsentscheidungen der Amtsgerichte Hannover und Köln. Denen zufolge seien die Klauseln unzulässig, und jeder Konsument können letztlich frei entscheiden ob er selbst vor Gericht ziehen möchte, oder ob er seine Ansprüche an eine Verbraucherorganisation oder ein Flugrechteportal abgibt, so Kindermann.

Fans der Billigairline rund um ihren exzentrischen Boss Michael O’Leary dürften solche juristischen Feinheiten ohnehin gleichgültig sein. Ein Rynair-Vielflieger ließ uns ausrichten: "Mir ist das gleich. Die sind die billigsten, und ich bin noch nie abgestürzt.“ Airline-Chef O’Leary hat mittlerweile angekündigt, Flugtickets irgendwann gratis abgeben zu wollen.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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