Wer für beschädigte Pakete haftet

Mit dem Trend zum Onlinehandel nimmt auch der Paketversand deutlich zu. Doch nicht immer kommt der Inhalt des Pakets auch unbeschädigt an. Eine Oberösterreicherin ließ sich eine neue Duschwand schicken und stellte beim Auspacken fest, dass das Produkt beschädigt war. Zahlen sollte sie trotzdem dafür.

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Die Konsumentin aus Linz kaufte bei der Firma Obi eine Duschwand inklusive Lieferung und bezahlte im Voraus den Preis von 353,05 Euro. Vereinbart war, dass sie telefonisch verständigt wird, wenn das Paket da ist. Telefonanruf kam keiner, stattdessen fand sie einen Zettel an ihrer Hauseingangstüre, wonach sie sich ihre Bestellung von einem Paketshop, einer Trafik, abholen könne.

Händler haftet bei „Kauf mit Lieferung“

Im Paketshop unterschrieb die Konsumentin auf einem Display, konnte das Paket jedoch nicht alleine nach Hause bringen, da es viel zu schwer war. Mit Hilfe zweier fremder Personen verfrachtete sie die sperrige Lieferung schließlich mit einem Lastentaxi nach Hause. Beim Öffnen des Pakets stellte sich heraus, dass die neue Duschwand eingedrückt und somit unbrauchbar war. Obi habe ihr auf ihre Beschwerde hin mitgeteilt, dass man nur die Lieferkosten von 29,29 Euro bei der Bestellung einer neuen Duschwand aus Kulanz übernehmen könne.

Eine Mitarbeiterin sortiert Pakete

APA/dpa/Uwe Anspach

Mehr als 140 Millionen Pakete wurden 2015 in Österreich zugestellt

Maria Ecker, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht hier die Firma Obi in der Pflicht. „Das ist ein klassischer Versendungskauf, bei dem die Ware vor Ort gekauft, aber Lieferung vereinbart wurde“, so Ecker. Der Händler trage daher die Gefahr für Beschädigung und Verlust bis die Ware beim Verbraucher oder bei einem von diesem bestimmten Dritten abgeliefert wurde. Bei Versendungskäufen sei auch der Händler und nicht der Zusteller der richtige Ansprechpartner für Reklamationen.

Unterschrift nur Bestätigung für Übergabe

Zusätzlich gelte hier auch die Gewährleistung. „Der Händler muss dafür einstehen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei ist. Hier gibt es eine Beweislastumkehr“, so die VKI-Juristin. Trete der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe auf, müsse der Händler beweisen, dass diese Ware nicht mangelhaft war. Im konkreten Fall jedoch habe die Konsumentin den Fehler gemacht, das Paket selbst abzuholen. Somit lasse sich im Nachhinein nicht mehr klären, wer den Schaden verursacht hat.

Konsumenten können bei der Abholung im Paketshop gar nicht überprüfen, ob die Ware einwandfrei ist. „Bei der Übergabe des Pakets unterschriebt man daher auch nur, dass man es übernommen hat, nicht jedoch, dass es mangelfrei war“, so Ecker. Denn das wäre ein Gewährleistungsausschluss, der gegenüber Verbrauchern unzulässig ist.

Onlinebestellungen leichter wieder loszuwerden

Ärger über beschädigte Pakete kann man sich ersparen, wenn man im Internet oder per Telefon bestellt, weil dann das Fernabsatzgesetz gilt. Konsumenten haben 14 Tage Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten und das Paket ohne Angabe von Gründen zu retournieren, auch wenn es beschädigt ist. Kauft man im Geschäft gibt es kein Rücktrittsrecht.

Pakete im Wiener Zollamt

APA/HELMUT FOHRINGER

Ware im Internet bestellt und defekt: Zurück an den Händler

Auch bei Käufen von Privaten bleiben Verbraucher auf einem Mangel sitzen. „Sobald der Verkäufer das Paket an den Transporteur übergibt, geht das Risiko auf den Käufer über“, so die VKI-Expertin. Werde die Ware auf dem Reiseweg beschädigt oder geht verloren, sei trotzdem der Kaufpreis zu bezahlen. Schadenersatzansprüche muss man in diesem Fall an den Transporteur stellen, vorausgesetzt dieser hat den Mangel auch verschuldet.

RTR und VKI für schwierige Streitfälle

Bei Streit über ein beschädigtes Paket können sich Konsumenten an Verbraucherschutzorganisationen wie den VKI und an die RTR, die zuständige Regulierungsbehörde für Postangelegenheiten, wenden. Die RTR führt ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch.

Die Oberösterreicherin ist letztlich doch nicht auf den Kosten für die defekte Duschwand sitzengeblieben. „Rein rechtlich sind uns die Hände gebunden, da die Kundin durch ihre Unterschrift auf Unversehrtheit der Ware im Paketshop jegliche Reklamationsmöglichkeit auf dem Rechtsweg unmöglich gemacht hat“, so Obi auf Anfrage von help.ORF.at. Aus Kulanz werde man der Kundin aber entgegenkommen und die Kosten für die neue Duschkabinentüre, Lieferung und Montage übernehmen.

Karin Fischer, help.ORF.at

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