OGH bestätigt Urteil gegen AGB-Klauseln von Orange

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien aus dem Jahr 2013 weitgehend bestätigt, wonach einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters Orange - nunmehr Hutchison („3“) - rechtswidrig sind.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte seit Oktober 2012 im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Orange wegen seiner intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das OLG Wien erklärte neun von 12 beanstandeten Klauseln für rechtswidrig. Nun hat der OGH acht der 12 Klauseln für unzulässig erklärt.

OGH: Intransparente Klauseln sind gesetzwidrig

„Den meisten Klauseln, um die es ging, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen und daher intransparent sind“, erklärte VKI-Juristin Marlies Leisentritt in einer Aussendung. So sei eine Klausel, wonach die Zustimmung zu Änderungen des Vertrages erteilt sei, wenn der Kunde nicht fristgerecht widerspricht, als unzulässig beurteilt worden, da nach dieser Klausel Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt möglich wären.

Zulässig ist laut OGH aber eine Klausel, die eine Wertanpassung der Entgelte gemessen an den Änderungen des Verbraucherpreisindex vorsieht, ohne dass dem Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Hier folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Bereits das OLG Wien untersagte Hutchison Drei mit sofortiger Wirkung, sich auf die für unzulässig erklärten Klauseln zu berufen, und räumte lediglich für die Änderung der AGB („Verwendung der unzulässigen Klauseln“) eine Frist von drei Monaten ein.

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