A1 muss nach OGH-Urteil Vertragsklauseln ändern

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat acht Vertragsklauseln des Mobilfunkanbieters A1 für rechtswidrig erklärt. So gilt etwa Stillschweigen zu einer Vertragsänderung nicht mehr automatisch als Zustimmung. Die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich war mit einer Verbandsklage gegen die Geschäftsbedingungen von A1 vorgegangen.

Die Konsumentenschützer fanden in den Geschäftsbedingungen mehrere aus ihrer Sicht bedenkliche Vertragsklauseln. Weil das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die AK Oberösterreich vor Gericht. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit, der bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging, erklärte der OGH nun acht Bestimmungen für unzulässig.

Stillschweigen ist keine Zustimmung

Ausgangspunkt für die Klage war die Klausel „Zustimmung durch Stillschweigen“. Sie besagt, dass die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert. Das sei rechtswidrig, weil die Klausel dem Unternehmen das Recht einräume, bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern, so der OGH.

Unzulässig sei zudem, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto der Telekom als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch die Gesellschaft. Weiters entschieden die Richter, dass die Mindestvertragsdauer mit Vertragsabschluss beginnt und nicht erst mit der Installation der vereinbarten Leistung. Darüber hinaus müssen Grundentgelte anteilig zurückerstattet werden, wenn sie über das Vertragsende hinaus in Voraus bezahlt wurden. Bei einer Vertragsübertragung ist laut Urteil auch eine mündliche Zustimmung von A1 künftig bindend.

A1: Klauseln bereits teilweise angepasst

Der Mobilfunkanbieter hat nach dem OGH-Urteil ein halbes Jahr Zeit, um die Klauseln zu ändern. Man werde die verlangten Änderungen schrittweise umsetzen, so Unternehmenssprecherin Livia Dandrea-Böhm gegenüber Help.ORF.at. Der umstrittene Passus „Stillschweigen zu einer Vertragsänderung“ sei bereits aus den Geschäftsbedingungen gestrichen worden.

Nach wie vor gültig bleibt hingegen jene Klausel, wonach Entgelte entsprechend dem Verbraucherpreisindex erhöht werden können, ohne dass der Kunde den Vertrag kündigen kann. Der OGH wies ein von der AK Oberösterreich gefordertes außerordentliches Kündigungsrecht ab.

Links:

Mehr zum Thema: