Neuer Fernseher ohne DVB-T2: keine Gewährleistung

Im Oktober hat der ORF in Ostösterreich sein Übertragungssignal auf den neuen digitalen Standard DVB-T2 umgestellt. Fernseher, die diese Norm nicht unterstützen, bleiben finster. Das kann auch auf Geräte zutreffen, die erst kürzlich gekauft wurden. Normalerweise müssten diese im Zuge der Gewährleistung getauscht werden. Wer online gekauft hat, kann hier aber Probleme bekommen.

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Im vergangenen Oktober hat der ORF das alte Funkübertragungssignal für digitale Rundfunk und Fernsehsignale DVB-T im Osten der Republik endgültig abgeschaltet. Der aktuelle Standard heißt DVB-T2. Mittlerweile senden alle terrestrischen Sender Österreichs nur noch mit Hilfe des DVB-T2 Signals. Fernsehgräte, die diese Norm nicht unterstützen, bleiben dunkel und müssen mit einem neuen Empfänger nachgerüstet werden. Das kann auch Geräte betreffen, die erst vor kurzem gekauft wurden und auf die man sogar noch Garantie hat.

Garantie oder Gewährleistung

Wenn technische Geräte den Geist aufgeben, obwohl sie noch relativ neu sind, haben Konsumentinnen und Konsumenten in der Regel zwei Möglichkeiten das Problem zu beheben, ohne dass das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Garantie oder die so genannte Gewährleistung. Obwohl beide Begriffe ähnlich klingen und entsprechend häufig verwechselt werden, bedeuten sie doch etwas anderes. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, mit der er sich verpflichtet, für bestimmte Mängel, über einen gewissen Zeitraum, gerade zu stehen.

Regieplatz des ORF-Fernsehens

APA/ORF/Thomas Ramstorfer

Die Umstellung auf DVB-T2 soll bis Herbst abgeschlossen sein.

Da es sich um ein freiwilliges Service handelt, kann der Hersteller die Garantie frei gestalten. Leistungsumfang und Zeitrahmen kann er selbst bestimmen. Eine Garantie ist außerdem nicht verpflichtend, der Hersteller kann entscheiden, gar keine Garantie zu geben, sie gehört aber wohl zum „guten Ton“. Die Gewährleistung hingegen ist ein Recht, auf das Konsumenten Anspruch haben. Falls ein fehlerhaftes Produkt verkauft wird, muss der Verkäufer es zurücknehmen und gegen ein fehlerfreies Produkt tauschen. Die Gewährleistung gilt zwei Jahre lang. Während der ersten sechs Monate muss der Verkäufer im Zweifelsfall beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe voll funktionstüchtig war. Nach diesen sechs Monaten muss der Kunde beweisen, dass das Produkt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe schadhaft war.

Gewährleistung bei fehlender Information

Wenn ein neu erworbener Fernseher, aufgrund einer technischen Umstellung, wie der von DVB-T auf DVB-T2, nicht mehr vorschriftsmäßig funktioniert, dann kann ein Kunde, unter bestimmten Voraussetzungen, Gewährleistung geltend machen. Wenn der Händler den Kunden nicht auf die Tatsache aufmerksam macht, dass das entsprechende Gerät keinen DVB T2 Empfänger eingebaut hat, und folglich ohne Nachrüstung bald nicht mehr läuft, dann sei diese fehlende Information als Mangel zu werten, meint Help Jurist Sebastian Schumacher. Ein Kunde könne zu Recht darauf vertrauen, dass ein neu erworbenes TV-Gerät über einen längeren Zeitraum problemlos funktioniere, der Kunde hat Anspruch auf Gewährleistung.

Der Fall „Schwanke“

Help Hörer Wolfgang Schwanke kaufte im Juni 2015 einen Fernseher der Marke Medion. Das Gerät arbeitete bis Oktober einwandfrei, nach der Umstellung versagte es den Dienst. Die neue Übertragungsnorm DVB-T2 wurde im April 2013 in Österreich eingeführt. Ab 2012 wurde der Handel über die schrittweise Umstellung informiert, erklärt die Österreichische Rundfunksender GmbH (ORS). Im Jahr 2015 waren österreichische Elektrohändler auch darüber informiert, wann das alte Signal abgeschaltet wird. Herr Schwanke hat bei Medion schriftlich interveniert. Die Firma Medion ließ den Kunden abblitzen. Man könne keinen Fehler entdecken, für die technische Umstellung in Österreich sei man nicht verantwortlich zu machen. Herr Schwanke solle sich einen DVB-T2 Empfänger anschaffen, lautete die knappe Stellungnahme des Unternehmens.

Simply TV Box

steiermark.orf.at

Fernseher ohne DVB T2 müssen mit einem Empfänger nachgerüstet werden.

Wolfgang Schwanke hat sich mittlerweile einen entsprechenden Empfänger angeschafft, um wieder fernsehen zu können. Hätte er den Fernseher bei einem österreichischen Händler gekauft, hätte Ihn dieser darauf aufmerksam machen müssen, dass das Gerät nicht dem neuen Standard entspricht. Anderenfalls hätte er Anspruch auf einen neuen Fernseher gehabt, so Help Jurist Schumacher. Das Problem in diesem Fall sei aber, dass Herr Schwanke den Fernseher im Internet gekauft habe und zwar bei einem deutschen Händler. Die Firma Medion hat zwar eine Niederlassung im öberösterreichischen Wels, der Hauptsitz, über den auch die Bestellung abgewickelt wurde, liegt aber im deutschen Nordrhein-Westfalen, in Essen.

Eigenverantwortung der Kunden bei Einkauf im Ausland

Ein deutscher Händler sei nicht dazu verpflichtet, sich darüber zu informieren, dass sich in Österreich die Empfangsbedingungen ändern würden, so Schumacher. Er müsse daher auch nicht darüber aufklären, dass das Gerät in Zukunft möglicherweise nur mehr begrenzt einsetzbar sei. Auch wenn Handelsvorschriften innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert seien, gebe es keine Garantie dafür, dass im Ausland gekaufte Waren den Landesnormen entsprechen müssen.

So könne es sein, dass für einen Stecker ein Adapter notwendig sei oder für ein ausländisches Fahrzeug vielleicht eine Typisierung in Österreich nicht möglich sei, so Schumacher: „Hier ist der Konsument selbst berufen, notwendige Erkundigungen einzuholen, wenn er im Ausland aktiv eine Ware erwirbt.“

Vorsicht bei Einkäufen im Internet

Beim elektronischen Einkauf muss man daher besonders aufmerksam sein. Konsumenten haben, rein rechtlich, natürlich auch dann im Ausland eingekauft, wenn sie bequem von zu Hause bestellt haben, beispielsweise via Internet, der Händler aber im Ausland sitzt. Zwar sei ein Konsument hier besser geschützt, weil er innerhalb von 14 Tagen ein Rücktrittsrecht hat, so Schumacher. Problematisch sei es aber dann, wenn eine bestimmte Inkompatibilität nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit auftritt und dieses Rücktrittsrecht bereits verwirkt ist.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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