Mobilfunker „3“ verschweigt Recht auf Austausch

Als ein Wiener sein mit Bonuspunkten gekauftes Smartphone erstmals einschalten will, bleibt das Display schwarz. Ein Austausch wird ihm im Handyshop des Mobilfunkers „3“ verweigert, stattdessen soll eine technische Prüfung samt anschließender Reparatur erfolgen. Diese soll der Kunden allerdings selbst bezahlen. Zu unrecht, so ein Jurist. Der Kunde kann auf einen kostenlosen Austausch bestehen.

Da sein altes Smartphone nicht mehr optimal funktionierte, beschloss ein Wiener seine Bonusstufe beim Mobilfunker „3“ zu nutzen, um möglichst günstig ein neues Handy zu bekommen. Nach kurzer Beratung im „3“-Shop war das passende Gratishandy, ein Samsung Galaxy A3, schnell gefunden. Der Kunde war zufrieden und nahm das Gerät nch originalverpackt gleich mit. Als er das Gerät zu Hause in Betrieb nehmen wollte, blieb der Bildschirm schwarz. Bei der „3“-Hotline wurde ihm anschließend dazu geraten, das Gerät im Shop umzutauschen.

Shop-Mitarbeiter: „Müssen Handy einschicken“

Im Shop erklärte man ihm jedoch, dass man das Handy nicht einfach umtauschen könne, sondern „man müsse es einschicken“. Gleichzeitig musste der Wiener unterschreiben, dass er für den Kostenvoranschlag 35 Euro zahlen müsste, sollte er die vorgeschlagene Reparatur nicht durchführen lassen. Auf seinen Einwand, dass er nicht einfach so 35 Euro zahlen möchte, erklärte man ihm, dass er sich keine Sorgen machen solle und dass das Handy selbstverständlich umgetauscht werden würde. Kostenpflichtig wäre die Reparatur nur dann, wenn er selbst für den Defekt verantwortlich wäre. Mangels Alternativen unterschrieb der Wiener das Formular.

168 Euro für Reparatur des brandneuen Geräts

Einige Tage später erhielt er den Kostenvoranschlag, in dem erklärt wird: „Ihr Gerät weist einen Hersteller-Garantieausschlussgrund auf (Riss/Beschädigung im Touchglas), dieser Schaden zieht automatisch einen Garantieverlust nach sich.“ der Kunde habe die Wahl, das Smartphone um 168 Euro reparieren zu lassen oder nicht und dafür 35 Euro für den erbrachten Kostenvoranschlag zu bezahlen.

Der Wiener wollte weder das eine, noch das andere, sondern ein funktionierendes neues Handy. Darauf hat er auch ein Recht, so Help-Jurist Sebastian Schumacher. Hier würden zwei Sachen verwechselt: Einerseits gibt es die Garantie, eine freiwillige Leistung des Herstellers. Diese kann der Hersteller gestalten wie er möchte. Andererseits gibt es die gesetzliche Gewährleistung, eine zweijährige Haftung für Mängel. Diese kann von Unternehmern nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Gesetz regelt desweiteren klar: Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss nicht der Kunde beweisen, dass das Handy bei der Übergabe schon defekt war, sondern umgekehrt: Der Händler muss beweisen, dass es zum Kaufzeitpunkt einwandfrei funktioniert hat.

Kunden können auf Austauschrecht pochen

Auch dem Einschicken des Smartphones hätte der Kunde nicht zustimmen müssen. "Der Kunde muss sich nicht drauf einlassen, dass das Gerät eingeschickt und repariert wird. Er hätte sagen können: ‚Das geht am Thema vorbei. Das Gerät war von Anfang an kaputt, ihr müsste beweisen, dass das nicht so war. Ich fordere Gewährleistung und konkret möchte ich dass das Handy ausgetauscht wird’“, so Jurist Schumacher. Da das Smartphone ein günstiges Massengerät war, wäre dies durchaus verhältnismäßig und ohne weiteres möglich gewesen. In einer Stellungnahme gegenüber help.ORF.at hat der Mobilfunker „3“ inzwischen den Gewährleistungsanspruch bestätigt und das Smartphone doch noch ausgetauscht.

Beate Macura, help.ORF.at

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